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es  folgt  naturgemäss  aus  denjenigen  Grundsätzen,  zu  welchen
man  am  Ende  des  vorigen  Jahrhunderts  mit  der  Proclamirung
des  abstracten  Vernunftrechtes  ganz  von  selbst  gelangte  und  von
dem  man  sich  bisher  noch  nicht  im  Geringsten  hat  losmachen
können.  Die  eigentliche  Grundlage  des  „Bevölkerungsrechtes“
war  enthalten  in  der  famosen  „Erklärung  der  Menschenrechte“,
aus  der  sich  dann  ganz  von  selbst  die  Lehre  von  dem  ‚Selbstregierungsrechte“
  der  Völker  entwickelte.  Dies  ‚Selbstregierungsrecht‘
  aber  ist,  genauer  zugesehen,  ein  Widersinn,  denn  kein
Volk  vermag  in  Wahrheit  sich  selbst  zu  regieren.

Man  kann  ja  allerdings  das  Wort  „Volk“  in  verschiedenem
Sinne  fassen  und  darunter  einerseits  die  Bevölkerung  eines  Staates,
  d.  h.  die,  wie  schon  einmal  gesagt,  atomisch  an  einander
gereihte  Masse  der  Individuen  verstehen,  welchen  staatsbürgerliche
  Qualität  zukommt,  und  andererseits  das  durch  eine  bestimmte,
  sei  es  geschriebene  oder  ungeschriebene  Verfassung  organisirte
  „Volk“  begreifen,  so  dass  man  dann  von  einer  Regierung  des
Volkes,  in  diesem  letzten  Sinne,  über  dasjenige  im  erstgedachten
Sinne,  reden  könnte;  aber  ein  Reflexivverhältniss,  wie  es  bestehen
  müsste,  wenn  in  Wahrheit  jemals  sollte  behauptet  werden
können,  dass  ein  Volk  sich  selbst  regiert,  dass  also  Subject  und
Object  der  Regierung  schlechterdings  identisch  sind  —  gibt  es
nicht  und  kann  es  nicht  geben.  Es  sind  immer  und  unter  allen
Umständen  nur  bestimmte  Elemente  der  Bevölkerung,  welche
auf  eine  genau  vorgezeichnete  Art  mit  einander  zusammenwirkend,
  das  Volk  regieren  können.  ...

Diese  Wahrheit  ist  so  einfach  und  so  zwingend,  dass  sich
darüber  auch  die  Schule  des  Vernunftrechtes  gar  nicht  hinwegzusetzen
  vermochte,  so  emphatisch  sie  auch  behauptete,  das  thun
zu  wollen  und  thun  zu  können.

Die  Vorschriften,  welche  unerlässlich  sind,  um  überhaupt  das
Zusammenwirken  der  verschiedenen  zur  Regierung  des  Volkes  berufenen
  Elemente  zu  ermöglichen,  heisst  man  die  Verfassung