—  214  —

eines  Staates;  ohne  die  jeweilig  in  einem  concreten  Staate  geltende
  positive  Verfassung,  ist  daher  das  Volk  ein  politisches
Chaos;  das  Vernunftrecht  aber  wollte  das  nicht  gelten  lassen:
man  lehrte  vielmehr,  dass  jedes  Volk  sich  seine  Verfassung  selbst
gegeben  habe  und  darum  auch  jederzeit  im  Stande  sei,  dieselbe
aufzuheben  und  zu  ändern;  man  glaubte  also,  dass  jederzeit  die
jeweilige  Organisation  des  Volkes  über  den  Haufen  geworfen

werden  könne  —  durch  wen?....  durch  das  Volk  im  Sinne  der
Bevölkerung.  Das  war  die  Theorie,  aber  diese  ging  und  geht
ganz  von  selbst  in  die  Brüche.  ...  Das  Recht  der  Bevölkerung

  nämlich,  sollte  durch  die  sogenannten  ‚Plebiscite‘‘®)  zum
Ausdrucke  gelangen,  aber  in  diesen  „Plebisciten‘“  zeigte  sich  ja
doch  auch  sofort  wieder  eine  „Organisation“,  deren  eben  keine
Mehrheit  von  Menschen  entbehren  kann,  wenn  sie  überhaupt  in
politische  Action  treten  soll.  Man  liess  die  männlichen  Individuen
  eines  Staates,  bis  zu  einer  bestimmten  Altersgrenze,  abstimmen
  und  das,  was  die  einfache  Majorität  derselben  votirte
—  war  „das  Recht.‘  —  Das  ist  das  ganze  Geheimniss  der  vernunftrechtlichen
  Schule:  fürwahr  ein  sehr  trauriges  und  dürftiges.
  In  Wahrheit  kommt  die  ganze  Sache  darauf  hinaus,  dass
über  jeder  concreten  Staatsverfassung  nicht  —  wie  man  fälschlich
  behauptete  —  das  „Volk“  steht,  d.  h.  derjenige  Factor,  über
welchen  der  nach  der  concreten  Verfassung  berufene  Träger
der  Regierung  herrscht,  sondern  eine  andere,  auf  breiterer  Grundlage
  ruhende,  vernunftrechtliche  Verfassung,  auf  Grund  derer
die  concrete  Verfassung  beseitigt  werden  kann  und  muss,  sobald
  diese  aufhört  in  dem  Sinne  zu  functioniren,  welcher  durch
die  naturrechtliche  Verfassung  zur  Bethätigung  gelangen  würde,
wenn  diese  in  Geltung  wäre.  ...

Was  aber  heisst  das  überhaupt  eine  „vernunftrechtliche  Ver-6)

  Vgl.  STOERK,  Option  und  Plebiscit  bei  Eroberungen  und  Gebietscessionen
  (Leipzig  1879)  und  die  treffliche,  daselbst  gegebene  Zusammenstellung
  der  einschlägigen  Quellen.