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daraufhin  sehr  leicht  dazu,  das  Volk  —  eben  losgelöst  von  jeder
concreten  verfassungsrechtlichen  Form  —,  mit  a.  W.  den  Willen
der  „Bevölkerung“  als  die  eigentliche  Quelle  allen  Rechtes  zu
betrachten,  und  sich  ein  ganz  willkürliches  Schema  zurechtzulegen,
mittelst  dessen  nıan  wähnt,  den  Willen  der  Bevölkerung  feststellen
  zu  können.

Es  braucht  hier  nicht  lange  auseinandergesetzt  zu  werden,
dass  dieses  „Bevölkerungsrecht“  nicht  etwa,  wie  die  Franzosen
meinen,  der  prägnanteste  Ausdruck  für  die  wahre  politische  Freiheit,
  vielmehr  eine  geradezu  grundsätzliche  Vorbereitung  auf  die
unumschränkte  Dictatur  einer  einzelnen  Persönlichkeit  ist;  denn
die  „Bevölkerung“,  da  sie  doch  eben  als  solche  organisirt  ist,
tritt  niemals  von  selbst  ın  Action,  sondern  immer  erst  auf  einen
Anstoss  von  aussen  her;  es  muss  immer  eine  treibende  Kraft  vorhanden
  sein,  welche,  mit  den  Zuständen  des  positiv  geltenden
Rechtes  unzufrieden,  an  die  „bevölkerung‘“  appellirt  und  ein
Plebiscit  ın  Scene  setzt;  also  in  Wahrheit  ist,  trotz  aller  schönen
Redensarten,  nicht  die  „Bevölkerung“,  sondern  derjenige,  welcher
als  Drahtzieher  hinter  ihr  steht,  der  wahre  „Meister  der  verfassungsmässig
  berufenen  Regierung“;  und  es  ist  daher  nur  allzu
erklärlich,  dass,  wie  es  ausnahmslos  zugetroffen  ist,  jedesmal,
wenn  die  „Bevölkerung“  gesprochen  hatte,  nicht  etwa  eine  Periode
der  Freiheit  und  Gleichheit  anbrach,  in  welcher  die  „ewig  unverjährbaren
  Menschenrechte“  ein  allen  Angriffen  trotzendes  Bollwerk
  fanden,  sondern  das  Regiment  politischer  Abenteurer,  welchen
  durch  das  Plebiscit  der  Weg  zur  Macht  in  bequemster  Weise
freigelegt  worden  war.

Aber  auch,  wenn  dem  nicht  so  wäre,  d.  h.  wenn  wirklich
das  „Bevölkerungsrecht‘‘  immer  und  unter  allen  Umständen  diejenige
  politische  Wirkung  hätte,  welche  man  davon  zu  erwarten
  pflegte  —  so  wäre  es  trotzdem  ein  juristisches  Unding,
mit  welchem  weder  auf  staatsrechtlichem  noch  völkerrechtlichem
“sebiete  gerechnet  werden  darf;  und,  wenn  das  richtig  ist,  dann