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muss  auch  allenthalben,  da,  wo  es  sich  um  das  politische  Schicksal,
  den  Status  eines  bestimmten  Landestheiles  ın  völkerrechtlicher
  Hinsicht  handelt,  zunächst  und  prima  facie  nur  das  Gebıet,
  als  solches,  als  Sache  in  Betracht  kommen,  weil  es  eben
kein  „Volk“,  sondern  nur  eine  „Bevölkerung“  desselben  und  kein
in  sich  bestehendes  ‚Recht‘  der  letzteren  gibt.  Das  Völkerrecht
ist  der  gerade  Gegensatz  zum  „Bevölkerungsrechte‘“;  und  die
Uebertragung  der  Plebiscittheorie  auf  Gebietsannexionen  oder
Cessionen,  bei  denen  man  daraufhin  eine  Abstimmung  der  Bevölkerung
  für  unerlässlich  erklärte,  ist  an  sich  ebenso  widersinnig,
wie  die  ganze  Theorie  selber.  —

Nachdem  diese  allgemeinen  Grundsätze  entwickelt  worden
sind,  welche  sich,  ganz  objectiv  betrachtet,  aus  dem  Wesen  der
Sache  ergeben,  wird  es  nun  nicht  schwer  fallen,  festzustellen,
was  in  den  verschiedenen  einzelnen  Fällen  zu  gelten  hat,  in  denen
eine  Verschiebung  der  Länderconfiguration  dadurch  stattfindet,
dass  der  internationale  Status  eines  bisher  der  Souveränetät  eines
bestimmten  Staates  zugehörigen  Landestheils  eine  Aenderung  erfährt.
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Es  kann  das,  wie  schon  oben  gesagt,  zunächst  stattfinden
durch  eine  blosse  Absonderung  dieses  Landestheils  von  dem  betreffenden
  Staate,  durch  eine  ‚„‚Separation“,  auf  Grund  deren  das
fragliche  Gebiet  zu  selbstständiger  politischer  Existenz  gelangt;
und  dieser  Vorgang  wieder  ist  in  sich  auf  zweierlei  Art  möglıch,
indem  nämlich  diese  Separation  sich  vollziehen  kann  entweder
auf  Grund  eines  Entschlusses,  welcher  von  der  Regierung  des  betreffenden
  Staates  selbst  gefasst  wird,  oder  gegen  den  Willen
dieser  Regierung.

Die  Separation  eines  Landestheiles  von  dem  Gebiete  eines
Staates  auf  Grund  eines  Entschlusses,  welchen  die  Regierung  des
betreffenden  Staates  fasst,  wird  man  treffend  als  „Dereliction“
bezeichnen  können;  diese  aber  ist  ein  durchaus  legaler  Act,  denn
nach  jeder  modernen  Staatsverfassung  muss  es  Factoren  geben,