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welche  über  die  Grenzen  des  Staatsgebietes  zu  entscheiden  haben,
und  die  darum  zuständig  sind  nicht  nur  über  eine  Erweiterung,
sondern  auch  über  eine  Einschränkung  des  Gebietes  zu  beschliessen;
  die  Dereliction  aber  ist,  begrifflich,  nichts  anderes  als  eine
derartige  Einschränkung.  —-Thatsächlich

  sind  Derelictionen,  in  dem  gedachten  Sinne,
innerhalb  der  Kulturwelt  kaum  zu  erwarten,  denn  die  praktische
Staatskunst  steht  auf  dem  Standpunkte,  eine  möglichst  grosse
Ausdehnung  des  Staatsgebietes  grundsätzlich,  wenn  nicht  für
einen  materiellen  Vortheil,  so  doch  für  eine  „Ehrensache‘,  d.h.
einen  Begriff  anzusehen,  der  freilich  mitunter  wenig  Fassbares
bietet,  aber  doch  darum  nicht  minder  eingreifend  und  nachhaltig
  wirkt,  und  ist  jedenfalls  immer  geneigt,  in  dem  Verzichte
auf  die  Souveränetät  über  ein  bestimmtes  Gebiet  ein  untrügliches
  Anzeichen  für  den  Mangel  an  Lebensfähigkeit  des  betreffenden
  Staates  zu  finden.  Immerhin  ist  eine  Dereliction  ziemlich
  Häufig  mit  Bezug  auf  coloniale  Gebiete;  und  ebenso  wenig
unstatthaft  wie  sie  in  dieser  Hinsicht  erscheint,  ist  sie  es  gegenüber
  Landestheilen,  welche,  wie  man  sich  regelmässig,  aber  durchaus
  nicht  ganz  geschickt  auszudrücken  beliebt,  zum  ‚„unmittelbaren
  Staatsgebiete‘“  gehören,  denn  solche  Landestheile  und  Colonien
  stehen,  der  richtigen  Ansicht  nach,  in  ganz  gleichem  staatsrechtlichen
  Verhältnisse,  wenn  auch  die  Organisation  beider  ın
den  meisten  Fällen  eine  verschiedene  sein  wird.  —

Die  Einwendungen,  welche  man  gegen  die  Zulässigkeit  der
Dereliction  erhoben  hat,  gehen  zunächst  darauf  hinaus,  dass  es
nicht  angängig  sei,’  irgend  ein  Stück  der  Kulturwelt  ohne  staatliche
  Organisation  zu  belassen;  dieser  Gedanke  ist  an  sich  durchaus
  richtig,  aber  führt  doch  nur  dazu,  die  Nothwendigkeit  anzuerkennen,
  dass  auf  jedem  derelinquirten  Gebiete  sofort  eine
neue.  staatliche  Organisation.  Platz  greifen  muss,  sobald  es  aus
seinem  bisherigen  Staatsverbande  ausscheidet;  nicht  aber  dazu,
die  Dereliction  an  sich  als  einen  Widerspruch  gegen  die  geläu-