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terten,  modernen  Rechtsanschauungen  anzusehen.  In  der  That:
das  ganze  Problem  bietet  insofern  keine  begrifflichen  Schwierigkeiten;
  eine  solche  kann  aber  entstehen  durch  die  Frage,  ob  es
zu  einer  derartigen  Dereliction  der  Genehmigung  durch  die  Bevölkerung
  des  zu  derelinquirenden  Gebietes  bedürfe?  —  Diese
Frage  jedoch  ist  unbedingt  zu  verneinen,  denn  sie  würde  bejaht
werden  können  überhaupt  nur,  wenn  es  ein  „Bevölkerungsrecht“
gäbe;  da  ein  solches  aber,  wie  zur  Genüge  erwiesen  worden  sein
dürfte,  schon  überhaupt  nicht  einmal  für  einen  Kulturstaat  in
seiner  sesammtheit  anerkannt  werden  kann,  so  noch  viel  weniger
für  einen  bestimmten  Theil  desselben.  Ein  Widerspruch  der  Bevölkerung
  würde  sich  immer  qualificiren  müssen  als  ein  rein  staatsrechtlicher
  Act  und  die  Bevölkerung  eines  „Gebietstheils‘“  ist  eben,
als  solche,  keine  staatsrechtlich  organisirte  Gemeinschaft.  Uebrigens
  aber  wäre  es  auch  schon  sehr  schwer,  gerade  bei  einer  in
Aussicht  genommenen  Dereliction  genau  diese  „Bevölkerung‘‘  an
sich  oder  doch  zu  bestimmen,  wer  dazu  gerechnet  werden  müsse.  Man
hat  stellenweise  gemeint,  diejenigen  darunter  begreifen  zu  sollen,
welche  daselbst  im  juristisch-technischen  Sinne  ihren  Wohnsitz
haben,  allein  das  ist  im  Wesentlichen  ein  rein  privatrechtlicher
Begriff,  während  es  sich  bei  der  Dereliction  um  einen  Act  handelt,
  welcher  als  Ausfluss  der  staatlichen  potestas  aufzufassen
ist;  und  eben  darum  kann  man  auch  nicht  etwa  diejenigen  als
Bevölkerung  ansehen,  welchen  das  Eigenthum  an  dem  Grund
und  Boden  gehört,  denn  das  blosse  private  Eigenthumsrecht
gibt  selbstverständlich  den  Eigenthümern  keine  Befugniss,  über
den  völkerrechtlichen  Status  des  gesammten  Gebietes  zu  verfügen,
  das  übrigens  auch  zum  Theile  gar.  nicht  nur  aus  Grundstücken,
  welche  einzelnen  privaten  Rechtssubjecten  gehören,  sondern
  auch  aus  solchen  bestehen  wird,  über  welche  dem  Staate
oder  einer  öffentlichen  Körperschaft  das  dominium  zusteht.  Wie,
immer  man  also  auch  die  Sache  drehen  und  wenden  mag,
man  wird  unbedingt  dazu  gelangen,  dass  ein  Widerspruch  .  „der
Archiv  für  öffentliches  Recht.  VIII.  2.  3.  15