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nichts  anderes  als  den  Zerfall  eines  Staates;  wenn  und  wo  sie
sich  vollzieht,  da  ist  in  dem  Augenblicke,  da  sie  eintritt,  die
Regierung  des  Staates  ihrer  Souveränetät,  wenigstens  über  das
secedirende  Gebiet,  entkleidet,  und  diesesletztere  erscheint  im  Augenblicke
  der  Secession  als  ein  unorganisirtes  Territorium,  auf  welchem
  nunmehr  ein  neuer  Staat  sich  zu  bilden  hat.  Die  Secession
ist  also  ein  Vorgang,  für  welchen  sich  nun  und  nimmermehr  eine
formelle,  aus  dem  Rechte  des  Staates  selbst  herzuleitende  Construction
  ermöglichen  lässt;  sie  ist  lediglich  ein  historischer  Act,
der,  vom  Standpunkte  des  formellen  Rechtes  her,  immer  als  revolutionär
  erscheint.  Wo  er  sich  vollzieht,  ist  er  lediglich  ein
Beweis  für  den  Mangel  an  politischer  Lebensfähigkeit  eines
Staates  in  seiner  bisherigen  räumlichen  Ausdehnung,  aber  nichts,
was  in  der  Verfassung  eines  Kulturstaates  von  vornherein  vorgesehen
  werden  könnte  und  dürfte,  da  jede  Verfassung  selbstverständlich
  die  Lebensfähigkeit  des  Staates,  für  welchen  sie  gilt,
zur  Voraussetzung  hat.

Trotzdem  die  ganze  Sache  so  ungemein  klar  liegt,  kann  man
sich  aber  darauf  gefasst  machen,  gelegentlich  den  Versuch  einer
derartigen  Secession  an  verschiedenen  Stellen  Europas  unter  dem
Vorwande  in  Scene  gesetzt  zu  sehen,  dass  es  für  gewisse  Theile
der  Bürgerschaft,  namentlich  aus  Gründen  der  Nationalität  —  ein
unantastbares  „Recht  der  Secession‘“‘  gebe.  Das  Belustigendste
dabei  wird  sein,  dass  derartige  Versuche,  für  welche  sich  die
Welt  bei  der  historischen  Schule  mit  ihrer  extremen  Hervorkehrung
  des  Nationalitätsprincips  würde  zu  bedanken  haben,
dann  begründet  werden  würden  mit  der  herrlichsten  Errungenschaft
  des  revolutionären  Vernunftrechtes,  dem  Bevölkerungsrechte,
  da  das  „Recht  der  Secession‘‘  auch  nichts  anderes  ist  als
eine  besondere  Erscheinungsform  dieses  Bevölkerungsrechtes,  das
freilich  keinesweges  für  derartige  Eventualitäten  erfunden  worden
ist,  aber  dabei  trotzdem  sehr  erspriessliche  Dienste  leisten  könnte.

Uebrigens  aber  ist  bei  einer  „Secession“  durchaus  nicht  er-