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forderlich,  dass  der  secedirende  Theil  schlechthin  zu  einem  selbstständigen,
  von  dem  bisherigen  Staatsverbande  gänzlich  unabhängigen
  politischen  Gemeinwesen  sich  herausbildet;  er  kann
vielmehr  zu  jenem  Staatsverbande  sehr  wohl  in  eine  engere  Verbindung
  treten,  wie  das  beispielsweise  zutraf  bei  dem  Verhältnisse
  Oesterreichs  zu  Ungarn.  Das  letztere  war  bis  zum  Jahre
1866  ein  integrirender  Bestandtheil  des  österreichischen  Einheitsstaates,
  aus  welchem  es  alsdann  secedirte,  ohne  völlig  seine  Verbindung
  mit  dem  österreichischen  Staate  aufzugeben;  die  Secession
  ging  von  Anfang  an  darauf  hinaus,  aus  Ungarn  einen
autonomen  Staat  zu  bilden,  der  alsdann  als  solcher  wieder  Fühlung
  mit  dem  cisleithanischen  Gebiete  suchte  und  fand.  Mag
aber  immerhin,  wie  in  diesem  Falle,  die  Secession  veranlasst  und
von  höherem  politischen  Standpunkte  aus  auch  wohl  begründet
erscheinen,  durch  nationale  Beweggründe:  rein  formell-juristisch
aufgefasst,  ist  und  bleibt  sie  ein  rechtswidriger,  revolutionärer
Act,  den  man  durch  schöne  Redensarten  dieses  seines  Wesens
nicht  entkleiden  kann.  Den  revolutionären  Charakter  verliert
die  Secession  nur  dann,  wenn  sie  gleichzeitig  sich  vollzieht  mit
der  Dereliction,  in  dem  vorher  gedachten  Sinne,  die  ja  in  der
That  sehr  wohl  im  Interesse  des  derelinqguirenden  Staates  selbst
geboten  erscheinen  kann;  aber  das  rechtliche  Moment  ist  unter
diesen  Umständen  doch  eben  immer  in  der  Dereliction  an  sıch
zu  suchen,  deren  Beweggrund  an  der  begrifflichen  Auffassung  derselben
  nichts  ändert.  Die  Dereliction  bleibt  in  sich  ein  formeller
Rechtsact,  an  welchen  sich  die  Constituirung  des  derelinquirten
Theiles  zu  einem  neuen  autonomen  Staate  als  zweiter,  und  danach
vielleicht  noch  die  Statuirung  eines  Rechtsverbandes  zwischen  den
nunmehr  entstehenden  zwei  Staaten  als  dritter,  durchaus  legaler
Act  anschliesst.

Der  dritte  Fall  endlich,  der  hier  in  Betracht  kommt,  ist  der
Uebergang  eines  Landestheils  von  einem  Staate  an  einen  andern,
„die  Tradition‘  bzw.  Cession.-