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Hierbei  handelt  es  sich  um  eine  „derivative“  Erwerbsart  im
Rahmen  des  Völkerrechtes,  während  Dereliction  und  Secession  —
gleichviel  ob  sie  als  legale  oder  revolutionäre  Acte  erscheinen  —
.begrifflich  immer  nur  eine  ‚„originäre  Staatenbildung‘“  d.h.  dieHer-‚ausbildung
  eines  neuen  Staates  auf  einem  Gebiete  bedeuten,  welches
in  einem  bestimmten  Augenblicke  sich  ohne  politische  Organisation
befindet  und  erst  aus  sich  selbst  heraus  eine  solche  zu  schaffen  hat.
‚Die  Tradition  macht  daher  allerdings  ganz  besonders  den  Eindruck
  eines  „privatrechtlichen  Geschäftes“,  bei  welchem  nicht  nur
das  Land,  um  das  es  sich  handelt,  sondern  auch  die  Bewohnerschaft
  desselben  wie  irgend  ein  beliebiges  Vermögensobject  erscheint,
  und  das  man  gerade  deshalb  gleichsam  instinctiv,  nicht
für  zulässig  erachten  will.

Das  ist  der  Standpunkt,  der  offenbar  auch  in  dem  oben
erwähnten  Satze  Kants  zum  Ausdrucke  gelangt,  denn,  wenn  einmal
  der  Begriff  der  völkerrechtlichen  Tradition  oder  Cession  anerkannt
  wird,  dann  müssen  selbstverständlich  auch  Kauf,  Tausch
oder  Schenkung  stattfinden  können,  da  dies  alles  nur  besondere
Erscheinungsformen  der  Tradition  sind,  welche  sich  danach  bestimmen,
  ob  bzw.  welches  Entgelt  etwa  von  dem  erwerbenden
Staate  an  den  cedirenden  für  die  Tradition  gezahlt  wird,  und
deren  Anerkennung  darum  freilich  unbestreitbar  sehr  leicht  als
die  juristische  Rechtfertigung  eines  für  die  moderne  Zeit  schlechterdings
  unzulässigen  Länderschachers  verdächtigt  werden  kann.
Gerade  diesen  letzteren  Gesichtspunkt  nun  hat  die  moderne  Französische
  Schule  aufgegriffen,  um  daraufhin  eine  Lehre  zu  entwickeln,
  welche  um  so  mehr  einer  kritischen  Beleuchtung  bedarf,
als  sie  gegenwärtig  unverkennbar  die  vorherrschende  Meinung
in  der  Kulturwelt  bildet.

Die  Franzosen  lehnen  sich  an  dieselben  Anschauungen  des
revolutionären  Vernunftrechtes  an,  von  denen  auch  Kant  in  seinem
ewigen  Frieden  ausgeht,  und  unterscheiden  sich  von  dem  Deutschen
nur  darin,  dass  sie  zwar  auch,  genauer  zugesehen,  die  völkerrecht-