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liche  Tradıtion  als  eine  derivative  Erwerbsart  verwerfen,  allein
den  Uebergang  eines  Landestheiles  von  einem  Staate  an  einen
anderen  nichtsdestoweniger  für  zulässig  erklären,  indem  sie  gerade
mit  Bezug  hierauf  die  Plebiscittheorie  in  rigoroseste  Anwendung
gebracht  wissen  wollen;  aber  sie  legen  auf  Grund  derselben
dann  einem  solchen  Vorgange  einen  andern  juristischen  Charakter
bei  als  den  eines  derivativen  Erwerbsactes.  So  viel  Richtiges
nun  auch  bei  oberflächlicher  Betrachtung  in  diesem  Systeme  zu
liegen  scheint  und  so  bestechend  es  namentlich  überall  da  wirkt,
wo  das  Selbstbestimmungsrecht  der  Völker  ganz  ausschliesslich
ın  den  Vordergrund  gerückt  wird  —  so  verfehlt  ist  es  trotz
alledem  und  alledem  in  sich  selbst;  und  man  braucht  sich  bei
der  Beurtheilung  der  einschlägigen  Fragen  nur  nicht  durch  unklare
  Gefühlsregungen  leiten  zu  lassen,  von  dem  sich  die  Franzosen
auch  selbst  auf  dem  Gebiete  der  nüchternsten  Jurisprudenz,  sehr
selten  völlig  frei  zu  machen  verstehen,  sondern  sich  streng  an
die  Gesetze  der  Logik  zu  halten,  um  einzusehen,  an  welchen
Mängeln  die  französische  Auffassung  leidet.

Der  Gedanke,  welcher  derselben  am  letzten  Ende  zu  Grunde
liegt,  ist  —  wenn  man  sich  darüber  auch  bisher  vielleicht  nicht
genügende  Rechenschaft  zu  geben  verstand,  einfach  der,  dass  es
überhaupt  nur  „originäre‘  Staatenbildungen  gibt  und,  nach  der
geläuterten  völkerrechtlichen  Anschauung  auch  nur  geben  kann.
Darum  glaubt  man  denn  auch  in  allen  Fällen,  wo  sich  äusserlich
  der  Uebergang  eines  Landestheiles  von  einem  Staate  an  den
andern  vollzieht,  darin  nicht  einen  begrifflich  einheitlichen  Rechtsact,
  sondern  mehrere  selbstständige  Acte  finden  zu  sollen,  welche
allerdings  ineinander  greifen,  um  zu  dem  gewünschten  Ergebnisse
zu  führen.  Man  sieht  also  in  einem  derartigen  Vorgange  zunächst
  eine  Secession  des  betreffenden  Landestheils  aus  dem  bisherigen
  Staatsverbande,  sodann  eine  Üonstituirung  desselben
zu  einem  selbstständigen  politischen  Gemeinwesen,  und  schliesslich
  eine  regelrechte  Fusion  desselben  mit  dem  „erwerbenden“