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denjenigen  Begriff  verstösst,  den  sie  andererseits  so  überaus  peinlich
  gewahrt  wissen  will,  nämlich  gegen  das  „Selbstbestimmungsrecht“
  welches  in  Wahrheit  nur  dahin  verstanden  werden
‘kann,  dass  kein  Individuum  zwangsweise  zu  einer  Aenderung
seiner  Staatszugehörigkeit  genöthigt  werden  darf.  Hier  kommt
ganz  insbesondere  in  Betracht,  was  an  früherer  Stelle  schon  ganz
im  Allgemeinen  ausgeführt  wurde,  dass  es  keinen  vernünftigen
Anhalt  dafür  gibt,  eine  bestimmte  Minorität  bezw.  den  in  ihr
vertretenen  Theil  einer  Bevölkerung  dem  Belieben  einer  bestimmten
  Majorität  bedingungslos  preiszugeben,  namentlich  wenn,  wie
das  bei  den  Plebisciten  ausnahmslos  zugetroffen  ist,  von  der  Abstimmung
  eine  grosse  Zahl  von  Individuen  ausgeschlossen  wird,
‚welche,  nach  der  heutigen  Weltanschauung,  unzweifelhaft  auch
dabei  gehört  werden  sollten,  die  Frauen,  und  vielleicht  Personen
unter  der  Altersgrenze,  welche  man  ganz  beliebig  festzusetzen
für  gut  befand.  Man  kann  immer  nur  wiederholen,  dass  innerhalb
  eines  fest  organisirten  Staates  auf  Grund  seiner  Verfassung
derartige  Grundsätze.  wohl  ganz  zutreffend  als  giltig  anerkannt
werden  können  .  .  .,  dass  aber,  wenn  diese  staatliche  Organisation
  aufhört,  wie  das  ja  gerade  nach  der  französischen  Auffassung
  in  den  hier  fraglichen  Fällen  zutrifft,  und  somit  das
„Naturrecht‘“  schlechthin  in  Geltung  treten  soll,  dann  das  Princip
  der  Majorität,  namentlich  angesichts  der  genannten  Beschränkungen
  nichts  anderes  bedeutet,  als  eine  dem  Wesen  allen  Rechtes
  widersprechende  Vergewaltigung  derjenigen,  welche  sich  gegen
diese  Majorität  entscheiden,  durch  die  letztere.  —

Aus  alle  dem  folgt,  dass  die  Tradition  nicht  so  aufgefasst
werden  kann  und  darf,  wie  es  zutreffen  würde,  wenn  es  ein  „Bevölkerungsrecht“
  gäbe,  auf  Grund  dessen  durch  das  Plebiscit  zunächst
  die  Secession  des  zu  tradırenden  Gebietes,  sodann  seine
Constituirung  zu  einem  selbstständigen,  sei  es  auch  nur  auf  ganz
vorübergehende  Dauer  berechneten,  Gemeinwesen  und  endlich
die  Fusion  des  letzteren  mit  dem  erwerbenden  Staate  ersetzt