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werden  könnte.  Vielmehr  liegt  bei  der  Tradition  in  Wahrheit
lediglich  zunächst  eine,  wie  oben  auseinander  gesetzt  wurde,
durchaus  dem  Wesen  des  Rechtes  entsprechende  Dereliction  vor,
auf  Grund  deren  sich  die  Oberhoheit  des  bisher  über  ein  bestimmtes
  Grebiet  souveränen  Staates,  dessen  potestas,  aus  diesem
Gebiete  zurückzieht  in  der  Art,  dass  dieses  Gebiet  im  Augenblicke
  der  Dereliction,  als  ein  „Land  ohne  staatsrechtliche  Organisation‘
  erscheint,  welches  eben  darum  ohne  Weiteres  von  irgend
einem  andern  beliebigen  Staate  occupirt  werden  kann;  aber  diese
Entäusserung  von  Seiten  des  derelinquirenden  Staates  erfolgt  in
den  hier  fraglichen  Fällen  ausdrücklich  in  Hinblick  auf  diese
Occupation,  gerade  durch  einen  andern  ganz  bestimmten  Staat;
und,  sobald  man  diese  Analyse  gelten  lässt,  gegen  welche  begrifiliche
  Einwände  nicht  recht  denkbar  sind,  dann  kann  man
die  Tradition  auch  sehr  wohl  als  eine  durchaus  den  Grundbegriffen
  alles  Rechtes  entsprechende  „derivative  Erwerbsart‘“  ansehen,
  d.  h.  die  Sache  so  auffassen,  dass  in  der  Tradition  eines
Landestheiles  nichts  anderes  enthalten  ist,  als  die  nach  den  einschlägigen
  Verfassungsbestimmungen  eines  Staates  bewirkte  Uebertragung
  der  demselben  bisher  über  ein  gewisses  Gebiet  zustehenden
  potestas  an  die  Regierung  eines  andern  Staates,  welcher  auf
Grund  der  entsprechenden,  in  dem  letzteren  geltenden  Verfassungsgrundsätze
  diese  potestas  nunmehr  ihrerseits  erwirbt.  —  —  —

Die  Lehre,  dass  sich  eine  legale  Veränderung  in  der  jeweiligen
Länderconfiguration  der  Kulturwelt  ausser  durch  Fusion  zweier
selbstständiger  Staaten,  auch  durch  Dereliction  und  insbesondere
durch  Tradition  eines  Gebietstheiles  von  einem  Staate  an  den
andern  vollziehen  kann,  würde  längst,  gerade  in  der  Auffassung,
wie  sie  hier  entwickelt  worden  ist,  von  Theorie  und  Praxis  anerkannt
  worden  sein,  wenn  nicht  gerade  hierbei  wieder  jenes
Moment  mit  in’s  Spiel  käme,  auf  welches  im  Eingange  dieser  Abhandlung
  hingewiesen  wurde,  d.  h.  wenn  nicht  gerade  hier  sich
die  Folgen  geltend  machten,  zu  welchen  die  unglückliche  Wahl