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des  Ausdruckes  ‚Völkerrecht‘  in  nur  allzu  erklärlicher  Weise
führt.  Man  glaubt  nämlich,  dass  die  Auffassung,  welche,  wie  die
hier  vertretene,  allerdings  fast  ausschliesslich  von  dem  „Gebietsrechte“
  ausgeht,  dem  Wesen  des  Völkerrechtes  darum  widerspreche,
  weil  bei  Lösung  aller  dem  letzteren  zugehörigen  Fragen
der  Hauptnachdruck  auf  das  Recht  der  Völker,  d.  h.  der  Individuen,
  welche  ein  bestimmtes  Gebiet  bewohnen,  gelegt  werden
müsse,  und  in  dieser  Ansıcht  wird  man  darum  bestärkt,  weil
man  fürchtet,  mit  der  nachdrücklichen  Betonung  des  Gebietsrechtes
  einen  Rückfall  in  überlebte  Anschauungen  zu  erleiden,
nämlich  in  diejenigen  des  Feudalrechtes.  Dieses  letztere  vertrat
allerdings  die  Lehre  von  der  unbedingten  Zugehörigkeit  der  Menschen
  zu  dem  Lande,  zu  der  Scholle,  auf  welcher  sie  leben,  und
folgerte  daraus,  dass,  wenn  das  Land  in  andern  Besitz  übergeht,
das  Nämliche  zutrifft  bezüglich  seiner  Bewohner.  Diese  Lehre
hat  in  der  That  eine  gewisse  äussere  Aehnlichkeit  mit  der  Theorie
des  „Gebietsrechtes“,  wie  es  ım  Obigen  als  massgebend  für  das
moderne  Völkerrecht  hingestellt  wurde,  und  hat  sich  merkwürdigerweise,
  um  das  hier  nebenbei  zu  bemerken,  wenn  auch  nicht
in  feudalem  Sinne,  so  doch  in  einer  den  Begriffen  der  neueren
Rechtsphilosophie  angepassten  Anschauung,  bis  in  die  Gegenwart
hinein  gerade  bei  dem  allermodernsten  Volke  ziemlich  unbeeinflusst
erhalten,  bei  den  Amerikanern,  welche  allerdings  das  System  ihres
Territorialrechtes  ganz  besonderen,  für  die  übrige  Kulturwelt  nicht
in  gleicher  Weise  gegebenen  Voraussetzungen  anbequemen  mussten
und  immer  ein  grosses  Geschick  bewiesen  haben,  die  zwingenden
Forderungen  der  Theorie  den  jeweiligen  Ansprüchen  der  Praxis
‚unbedenklich  aufzuopfern.  Bei  ihnen  gilt  im  Wesentlichen  noch
der  Grundsatz:  „on  the  transfer  of  territory  the  relations  of  its
inhabitants  with  the  former  sovereign  are  dissolved;  the  same
act  which  transfers  their  country  transfers  the  allegiance  of  those  who
remain  in  it,‘  so  dass  irgend  eine  Unterscheidung  für  dıe  mannich-‚fachen
  Arten  der  „Uebertragung‘“  überhaupt  nicht  gemacht  und