—  23  —

nur  das,  sogleich  näher  zu  besprechende  Auswanderungsrecht  als
Milderung  des  im  Uebrigen  ganz  stricte  durchgeführten  Princips
anerkannt  wird.

Es  ist,  wie  gesagt,  unverkennbar,  dass  die  Lehre  der  Französischen
  Schule  mit  ihrem  Bevölkerungs-  und  Plebiscitrechte  sich
gerade  und  ganz  insbesondere  gegen  das  alte  Feudalstaatsrecht
wandte  und  diesem  gegenüber,  wie  man  auch  sonst  immer  denken
mag,  einen  ungeheuren  Fortschritt  enthielt.  Immerhin  sind  die
Franzosen  aber  in  ihrem  reformatorischen  Eifer  auf  halbem
Wege  stehen  geblieben  und  zwar  schon  insofern,  als  sie  nicht
einmal  alle  Schlussfolgerungen  aus  ihren  eigenen  Prämissen  zu
ziehen  wagten,  denn,  wenn  sie  das  gethan  hätten,  mussten  sie  unweigerlich
  zu  dem  Grundsatze  gelangen,  dass,  sobald  ein  für  den
Anschluss  an  einen  fremden  Staat  günstiges  Plebiscit  vorliegt,
also  die  Bevölkerung  als  solche  auf  Grund  eines  ihr  unter  keinen
Umständen  zu  verkümmernden  naturrechtlichen  Befugniss  ihren
Willen  geäussert  hat  —  die  einzelnen  Individuen,  aus  welchen  sich
die  Bevölkerung  zusammensetzt,  damit  ipso  jure  in  den  neuen
Staatsverband  eintreten,  während  diese  Idee  stellenweise  nicht
zur  Anwendung  gelangte,  da  man  auch  nach  einem  Annexionsplebiscit
  noch  den  Einzelnen  das  Recht  zugestand  bezw.  die
Pflicht  auferlegte,  sich  insbesondere  für  ihre  Person  über  diese
Veränderung  in  ihrem  völkerrechtlichen  Status  zu  entscheiden,
also  dem  Plebiscit  nicht  die  entscheidende  Kraft  zurechnete,
welche  ihm  unbedingt  beizumessen  wäre,  wenn  es  überhaupt
irgend  eine  praktische  Bedeutung  haben  soll.  So,  wie  die  Sache
jetzt  liegt,  kann  es  geschehen,  dass  eine  Person,  welche  bei  dem
Plebiscit  für  den  Anschluss  an  einen  fremden  Staat  gestimmt  hat,
nachträglich  wieder,  gleichsam  privatim,  diese  Abstimmung  für
sich  als  unverbindlich  erklärt,  während  consequenter  Weise
höchstens  das  Umgekehrte  zutreffen  könnte  und  müsste,  dass  die
Staatsangehörigkeit  auch  jeder  Person,  welche  bei  dem  Plebiscit
in  der  Minorität  war,  durch  dieses  letztere  selbst  unmittel-