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ohne  Weiteres  zum  Bürger  des  Staates  wird,  in  welchem  er
sich  zufällig  befindet.

Andererseits  aber  besteht  im  Falle  einer  Gebietscession  für
den  erwerbenden  Staat  die  unbedingte  Pflicht,  die  auf  diesem
Gebietstheile  ansässigen  Individuen  zu  naturalisiren,  wenn  sie  es
wünschen.  Das  folgt  aus  der  Theorie,  nach  welcher  die  originäre
  Staatenbildung  zu  analysiren  ist,  denn,  wenn  es  auch  ein
durchaus  verfehltes  Unterfangen  der  vernunftrechtlichen  Schule
war,  eine  Schablone  für  die  „Entstehung  des  Staates“  zu  entwerfen,
  von  der  aus  man  zu  jener  bekannten  Lehre  vom  Gesellschaftsvertrage
  gelangte,  so  ist  immerhin  unverkennbar,  dass
die  Tendenz  aller  ursprünglichen  Staatenbildung,  gleichviel  ob
immer  von  vornherein  völlig  bewusst  oder  anfänglich  nur  instinctiv,
  darauf  hinausgeht,  aus  einer  Mehrzahl  von  Menschen,
welche,  und  sofern  sie  ein  bestimmtes  in  sich  zusammenhängendes
  Landgebiet  bewohnen,  und  durch  diesen  gemeinsamen  Wohnsitz
  zunächst  nur  äusserlich  auf  einander  angewiesen  sind,  eine
organisirte  Gemeinschaft  in  der  Art  zu  formen,  dass  sie  auch
grundsätzlich  in  ihren  gesammten  Lebensbedingungen  sich  mit
einander  verbunden  fühlen.  Die  blosse  Stammesgemeinschaft
genügt  nicht  als  Vorbedingung  zur  Gründung  eines  Staates;
erst  wenn  die  Stammesgemeinschaft  sesshaft  wird,  also  als  solche
ein  bestimmtes  Landgebiet  in  Besitz  nimmt,  ist  die  begriffliche
  Voraussetzung  für  die  Ausgestaltung  eines  politischen  (xemeinwesens
  gegeben,  welches  man  in  Wahrheit  als  Staat  bezeichnen
  kann  und  dessen  wesentliches  Kennzeichen  die  denselben
beherrschende  ‚„souveräne  Gewalt“  bilde.  Daraus  aber  folgt
wieder  der  Rückschluss,  dass,  wenn  eine  an  anderer  Stelle,
ausserhalb  eines  Staatsgebietes,  geschaffene  derartige  Gewalt
sich  auf  dieses  Gebiet  überträgt,  diejenigen,  welche  auf  dem.
letzteren  ansässig  sind,  auch  ohne  Weiteres  in  der  Lage  sein
müssen,  sich  als  seiner  Gewalt  voll  und  ganz  unterworfen  zu  betrachten,
  wenigstens  von  dem  Augenblicke  an,  da  sie  das.Herr-