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schaftsverhältniss  der  bisher  über  sie  souverainen  Staatsgewalt
als  nicht  mehr  für  sich  bindend  anerkennen.  Lösen  sie  dieses
Verhältniss,  treten  sie  also  aus  ihrem  bisherigen  Staatsverbande
aus,  so  müssen  sie,  nach  der  ganzen  Grundanschauung  des
modernen  Rechtes,  einer  andern  Staatsgewalt  unterthan  werden,
weil  der  Kulturmensch  ohne  Staatsbürgerqualität  gar  nicht  denkbar
  ist;  und  als  diese  moderne  Staatsgewalt  erscheint  nach  allem,
was  soeben  über  die  Entstehung  der  Staaten  vorgetragen  worden
ist,  nothwendigerweise  diejenige,  welcher  die  Territorialhoheit
über  den  Wohnsitz  des  Einzelnen  zusteht;  aber  umgekehrt  entspricht
  dieser  unbedingten  Pflicht  des  Einzelnen  nimmermehr  ein
unbedingtes  Recht  für  die  Regierung  eines  Staates,  welcher
von  einem  andern  ein  bestimmtes  Gebiet  erwirbt,  die  Bewohner  des
letzteren  ohne  Weiteres  als  ihre  Unterthanen  auch  dann  zu  betrachten,
  wenn  dieselben  sich  nach  wie  vor  als  Bürger  des  Staates
fühlen  wollen,  welcher  das  Gebiet  cedirte,  denn,  wenn  einmal  der
Einzelne  eine  nach  allen  Regeln  der  Kunst  voll  und  ganz  anzuerkennende
  Staatsbürgerqualität  besitzt,  so  wird  diese  gleichsam
ein  integrirender  Bestandtheil  seiner  Individualität,  und  da,  wie
schon  einmal  hervorgehoben  wurde,  das  moderne  Recht  seinem
ganzen  Wesen  nach  nichts  anderes  sein  und  enthalten  kann,
als  die  unbedingte  Anerkennung  der  Individualität”),  so  kann

?)  Aus  dieser  Pflicht  des  Staates  zur  unbedingten  Anerkennung  der  Individualität
  folgt  ohne  Weiteres  auch  die  in  der  modernen  Wissenschaft
übrigens  allgemein  bestätigte  Theorie,  dass  bei  einer  Aenderung  der  Ländervertheilung
  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  des  Einzelnen  schlechterdings
unberührt  bleiben  müssen;  und  daraus  wieder  ergibt  sich,  dass  das  auf
einem  Gebiete  geltende  Privatrecht  überhaupt  zunächst  seine  Giltigkeit  behält,
  während  natürlich  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  von  der  Regierung
des  erwerbenden  Staates  für  nothwendig  erachtete  Modification  erfahren.
und,  soweit  eine  solche  Modification  nicht  eintritt,  ihren  begrifflichen  Grund
nur  in  der  ausdrücklichen  Genehmigung  durch  die  neue  Regierung  finden
können.

Vgl.  im  Uebrigen  über  den  hier  behaupteten  „unauslöschlichen  Charakter
der  Staatsbürgerqualität“  STOERK  a.  a.  O.  3.  153  ff,  wo  es  heisst,  dass  die

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