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ım  Wege  Rechtens  kein  Mensch  zwangsweise  seiner  Staatszugehörigkeit
  entkleidet  werden,  weder  von  der  Regierung,  deren
Unterthan  er  nun  einmal  ist,  noch  von  derjenigen,  welche  aus
sonstigen  allgemeinen  Gründen  ohne  Weiteres  den  Betrefienden
für  sich  ın  Beschlag  nehmen  könnte  und  möchte,  wenn  er  eben
nicht  bereits  einem  anderen  Staatsverbande  zugehörte.

Das  sınd  die  Grundsätze,  nach  welchen  sich  im  Falle  einer
Gebietscession  die  Rechtsverhältnisse  der  auf  dem  cedirten  Gebiete
  ansässigen  Bevölkerung  bestimmen.  Zu  denselben  treten
dann  noch  besondere,  praktische  Rücksichten,  welche  dabei  nothwendigerweise
  werden  beachtet  werden  müssen,  aber  an  dem
Wesen  der  Sache  natürlich  nichts  ändern  können.

Es  werden  nämlich  bei  Gebietscessionen  selbstverständlich  sehr
viele  Individuen  den  Wunsch  haben,  ihre  bisherige  Staatsbürgerqualität
  aufzugeben,  und  in  den  Verband  des  erwerbenden  Staates
aufgenommen  zu  werden;  das  liegt  zu  sehr  ın  der  Natur  der  Dinge,
als  dass  es  einer  weiteren  Begründung  bedürfen  würde;  und
andererseits  wird  selbstverständlich  auch  die  Regierung  des
erwerbenden  Staates  die  Absicht  haben,  ihrerseits  einen  möglichst
  grossen  Theil  dieser  Bevölkerung  zu  naturalisiren,  denn,
wenn  es  ihr  auch  am  Ende  gleichgiltig  sein  kann,  dass  sich  innerhalb
  ihres  Landes  einzelne  Fremde  vorübergehend  aufhalten  oder
dauernd  ihren  Wohnsitz  nehmen,  so  liegen  die  Dinge  doch  weitaus
  anders,  wenn  die  Bevölkerung  eines  bestimmten  Landestheils
  sich  ausschliesslich  oder  auch  nur  zum  bei  Weitem  über-Annahme

  dieses  Charakters  sowohl  „dem  Begriffe  der  persönlichen  Freiheit
als  der  Zweckidee  des  Staates  widerspreche.“  Das  ist  richtig,  wenn  man  die
„Unauslöschliehkeit“  so  absolut  fasst,  dass  der  Einzelne  der  Staatsbürgerqualität,
  die  er  einmal  besitzt,  überhaupt  nicht  verlustig  gehen  kann,  auch
mit  seinen  Willen  nicht;  aber  den  Begriff  in  dieser  Abstraction  zu  fassen,
wird  schwerlich  jemandem  einfallen,  denn  sonst  wäre  auch  jede  Naturalisation
  unmöglich.  Wohl  aber  wird  ganz  allgemein  behauptet  werden  können,
dass  Niemand  ohne  seine  persönliche  Einwilligung  seiner  Staatsbürgerqualität
verlustig  gehen  könne.