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wiegenden  Theile  aus  Angehörigen  eines  anderen  Staatsverbandes
zusammensetzt.  Aus  alledem  folgt,  dass  bei  einer  Gebietscession
eine  Massennaturalisation  zu  erwarten  steht,  bei  welcher  es  sich
aus  praktischen  Gründen  empfiehlt,  die  Formalitäten  möglichst
einfach  zu  gestalten,  so  dass  schliesslich  auch  ein  Verfahren  als
zulässig  erscheinen  muss,  welches  streng  genommen,  allerdings  die
Verhältnisse  geradezu  umkehrt,  aber  immerhin  durch  die  besonderen
  begleitenden  Umstände  gerechtfertigt  werden  kann.

An  sich  nämlich  wäre  es  im  Falle  einer  Gebietscession,  um
die  Rechtsverhältnisse  der  Bevölkerung  möglichst  klar  zu  stellen,
nach  allem  Gesagtem  für  die  Regierung  des  erwerbenden  Staates
durchaus  zulässig  und  empfehlenswerth,  zu  erklären,  dass  jeder  Einzelne
  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  sich  ausdrücklich  für  die  Aufnahme
  in  den  neuen  Staatsverband  zu  entscheiden  habe,  widrigenfalls
  er  als  in  seinem  bisherigen  Staatsverbande  verbleibend  gelten
würde.  Regelmässig  aber  hat  man  den  gerade  entgegengesetzten
Weg  eingeschlagen  und  der  Bevölkerung  eines  im  Wege  der  Cession
erworbenen  Landestheiles  des  Präjudiz  gestellt,  dass  jeder  Einzelne
innerhalb  einer  solchen  Frist  sich  ausdrücklich  für  den  Verbleib
in  seinem  bisherigen  Staatsverbande  erklären  müsse,  widrigenfalls
er  ohne  Weiteres  als  freiwillig  in  den  neuen  Staatsverband  übertretend
  angesehen  werden  würde;  dieses  Präjudiz  ist,  wie  gesagt,
an  sich  nicht  durchaus  folgerichtig  vom  Standpunkte  der  oben
entwickelten  Theorie  her,  aber  keines  Falls  geradezu  verwerflich,
denn  es  enthält  schliesslich  keine  directe  der  Sache  widersprechenden
  Pression  auf  die  Individualität.

So  gelangt  man  zu  dem  Institute  der  Option,  welches  allerdings,
  wie  man  sieht,  ein  nahezu  unerlässliches  Correlat  der  Lehrevon
  der  völkerrechtlichen  Gebietscession  enthält  und,  streng  genommen,
  die  Plebiscittheorie  der  Franzosen  vollkommen  überflüssig
macht,  da  es  an  sich  so  viel  als  irgend  denkbar,  dem  Zwecke  entspricht,
  die  Härten  zu  mildern,  welche  ein  derartiger  Gebietsüber-16*

