—  240  °  —

gang  für.  die  davon  betroffene  Bevölkerung  immer  nothwendigerweise
  im  Gefolge  haben  wird.?)

8)  Selbstverständlich  kommt  es  für  die  vorliegende  Abhandlung,  in
welcher  nur  die  allgemeinen  Grundsätze  der  Theorie  von  den  Aenderungen
der  Länderconfiguration  entwickelt  werden  sollen,  nicht  darauf  an,  die  Technik
der  Option  in  ihren  Einzelheiten  darzustellen,  obgleich  sich  auch  dabei  sehr
viele  Fragen  ergeben,  welche  bisher  noch  keinesweges  gelöst  sind,

Besonders  wichtig  erscheint  unter  denselben  diejenige,  für  welche  dritte
Personen  die  Erklärung  eines  Optanten,  ausser  für  diesen  selbst,  ev.  wirksam
  wird!  Allein  gerade  hier  dürfte  die  richtige  Antwort  nicht  schwer  zu
finden  sein:  denn  soweit  nach  den  Gesetzen  desjenigen  Staates,  für  welchen
Jemand  optirt,  der  Status  dritter  Personen  überhaupt  von  demjenigen  des
Optanten  abhängig  ist,  hat  die  Option  der  letzteren  auch  für  die  ersteren  die
Wirkung,  sie  zu  Bürgern  des  betr.  Staates  zu  machen,  denn  hierbei  liegt  die
Sache  doch  begrifflich  gar  nicht  anders,  als  bei  jeder  andern  Naturalisation
eines  Ausländers,

Soweit  also  nach  den  Gesetzen  des  betr.  Staates  die  Ehefrau  und  die

Hauskinder  dem  Status  des  Ehemannes  bezw.  Vaters  folgen,  wird  die  von  dem
letzteren  für  sich  abgegebene  Option  auch  für  die  ersteren  giltig  bezw.  verbindlich.

.  Dagegen  müsste  in  der  That  heutzutage  allen  Personen,  welche  so
selbstständig  sind,  dass  sie  nach  den  Gesetzen  des  betr.  Staates  überhaupt
in.demselben  auf  ihren  Antrag  naturalisirt  werden  können,  also  auch  alle
grossjährigen  Personen  weiblichen  Geschlechtes,  das  Optionsrecht  zuerkannt
bezw.  die  Optionspflicht  auferlegt  werden.

Viel  umstritten  ist  ferner  die  Frage,  wie  weit  die  Option  für  Jemanden
durch  dessen  Vormund  oder  sonstigen  gesetzlichen  Vertreter  ausgeübt  werden
  könne?  Dass  hierauf  nicht  ohne  Weiteres  die  Grundsätze  von  der  Wirkung
  der  durch  den  Vater  oder  Familienvorstand  getibten  Option  auf  die  Familienglieder
  massgebend  sein  dürfen,  ist  klar,  denn  es  handelt  sich  bei  lediglich
  bevormundeten  Personen  um  selbstständige  Träger  von  Statusrechten,
wenn  sie  auch  aus  thatsächlichen  Gründen  nicht  in  der  Lage  sind,  ihr  Recht
persönlich  auszuüben.  Der  richtigen  Ansicht  nach  aber  ist  das  Institut  der
Vormundschaft  nur  ein  privatrechtliches,  welches  auf  öffentlich  -  rechtliche
und  Statusverhältnisse  keinen  Einfluss  haben  kann  und  ebensowenig,  wie
Jemand  per  procura  naturalisirt  werden  kann,  kann  er  durch  seinen  Vormund
die  Option  ausüben.

Minderjährige  und  Handlungsunfähige  bleiben  daher  in  ihrem  alten
Staatsverbande,  und  man  konnte  sie  höchstens  nach  erlangter  Grossjährigkeit
oder  Handlungsfähigkeit  zur  Option  zulassen  bezw.  nöthigen.