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Das  Institut  der  Option  so,  wie  es  soeben  entwickelt  würde,
würde  völlig  genügen,  um  die  Rechtsverhältnisse  einer  Bevölkerung
bei  einer  Gebietscession  zu  regeln;  bedauerlicherweise  aber  hat
sich  nun  damit  noch  eine  andere  wissenschaftliche  Theorie  verquickt,
  welche  die  einfachen,  bisher  aufgestellten  Grundsätze
wieder  stellenweise  durchkreuzt  und  oft  genug  in  ihr  Gegentheil
zu  verdrehen  geeignet  ist.

Man  hat  dabei  die,  allerdings  nach  der  ganzen  modernen  Weltanschauung
  begründete,  sowie  auch  thatsächlich  durch  die  Gesetze
der  meisten  Kulturstaaten  anerkannte  Auswanderungsfreiheit
  zum  Ausgangspunkte  genommen,  und  demgemäss  behauptet,
dass,  da  diese  Auswanderungsfreiheit  dem  Einzelnen  natürlich
auch  im  Falle  einer  Gebietscession  nicht  beschränkt  werden  dürfe,
bei  derartigen  Gelegenheiten  eine  Art  von  Contumaz  statuirt  werden
kann,  auf  Grund  deren  Jeder,  welcher  nicht  von  dem  Auswanderungsrechte
  Gebrauch  macht,  gleichsam  stillschweigend  zu  erkennen
  gebe,  in  den  Staatsverband  des  erwerbenden  Staates  eintreten
  zu  wollen.  Dadurch  ist  den  Bewohnern  eines  cedirten
Gebiets  nicht  mehr  die  Alternative  gestellt,  welche  streng  genommen
  einzig  und  allein  in  der  Natur  der  Sache  liegt:  entweder
für  ihre  bisherige  Staatszugehörigkeit  oder  die  Zugehörigkeit  zu
dem  erwerbenden  Staate  zu  optiren,  sondern  nur  noch  die  andere:

Auf  alle  andern  Punkte,  wie  Fristbestimmungen,  Wortlaut  der  Optionserklärung
  u,  s.  f.  u.  s.  f.  braucht  hier  nicht  eingegangen  zu  werden.

Im  Allgemeinen  müssen  der  Natur  der  Sache  nach  zur  Option  berechtigt
bezw.  verpflichtet  angesehen  werden  alle  diejenigen,  welche  im  Augenblicke
der  Cession  nach  den  Gesetzen  des  cedirenden  Staates  als  Bürger
desselben  anzusehen  sind  und  nach  eben  diesen  Gesetzen  ihren  Wohnsitz,  im
technisch-juristischen  Sinne,  innerhalb  des  cedirten  Gebietes  haben,  und  ferner
Alle,  welche  überhaupt  in  dem  cedirten  Gebiete  geboren  sind,  und  nicht  im
übrigen  Gebiete  des  cedirenden  Staates  ihren  Wohnsitz  haben,  vorausgesetzt,
dass  sie  nicht  in  einem  andern  Staate  naturalisirt  sind.

Der  blosse  Umstand,  dass  Jemand  in  dem  cedirten  Gebiete  geboren  ist,
oder  sich  zufällig  vorübergehend  in  demselben  aufhält,  selbst  wenn  er  Bürger
des  cedirenden  Staates  ist,  genügt  nicht,  ihn  den  Vorschriften  über  die  Option
zu  unterwerfen.