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entweder  aus  der  angestammten  Heimath  auszuwandern?)  oder
Bürger  des  Staates  zu  werden,  welcher  die  Territorialgewalt  über
das  fragliche  Gebiet  erwirbt.

Man  mag  über  diese  Theorie  denken,  wie  immer  man  will,
unerfindlich  bleibt  jedenfalls,  welchen  Zweck  es  hat,  dieselbe
noch  mit  der  Option  zu  verknüpfen,  wie  das  von  Seiten
der  Publicistik  und  der  Praxis  fast  ausnahmslos  geschieht,  denn
was  soll  das  eigentlich  heissen,  dem  Einzelnen  die  Option  für
seinen  bisherigen  Staatsverband  zu  gestatten,  gleichzeitig  aber  zu
bestimmen,  dass,  wenn  er  in  diesem  Sinne  optirt,  er  innerhalb
einer  bestimmten  Frist  das  Land  zu  verlassen  habe,  widrigenfalls.
die  Option  ungiltig  und  er  doch  als  Optant  für  den  erwerbenden
Staat  angesehen  werden  solle?  In  dieser  Hinsicht  sind  die  Amerikaner,
  wie  so  oft,  die  praktischen  Leute,  welche  den  Kern  der
Sache  treffen  und  sich  die  Mühe  sparen,  sich  oder  Anderen  ein
X  für  ein  U  zu  machen.  Will  man  schon  die  Gesichtspunkte,
welche  soeben  angedeutet  wurden,  ganz  ausschliesslich  zur  Geltung
bringen,  dann  kann  man  auf  die  ganze  Option  überhaupt  ver-9)

  Wie  wenig  stichhaltig  sich  diese  ganze  Theorie  von  der  „Auswanderangsfreiheit
  und  ihrer  Bedeutung  bei  Gebietscessionen*  darstellt,  geht  schon  aus
den  weiteren  Fragen  hervor,  welche  damit  nothwendigerweise  verknüpft  werden
  müssen,  aber  eine  befriedigende  Lösung  ausschliessen.  Man  behauptete
nämlich,  dass  die  Auswanderung  auch  eine  „ernstliche“  sein  müsse,  wenn  sie
die  gewünschte  Wirkung  üben  solle,  also  vor  sich  zu  gehen  habe:  sine  animo
revertendi  oder  cum  animo  non  revertendi.  Damit  aber  gelangt  man  zu  Spitzfindigkeiten,
  die  nun  und  nimmermehr  einen  befriedigenden  praktischen  Erfolg
  versprechen.  Man  weise  eben  einfach  diejenigen  Einwohner  eines  neuerworbenen
  Gehietes,  welche  ihre  bisherige  Staatszuständigkeit  beibehalten
wollen,  aus,  sobald  sie  thatsächlich  anfangen  sich  lästig  zu  machen,  und  versage
  ihnen  die  Erlaubniss  zur  Rückkehr,  wenn  sie  späterhin  eine  solche  versuchen.
  Damit  ist  der  Staat  offenbar  in  der  Lage,  alle  Voraussetzungen  zu
erfüllen,  deren  er  für  seine  eigene  Sicherheit  bedarf.  Die  Rücksicht  auf  den
in  solchen  Fällen  ja  an  sieh  ganz  erklärlichen  und  berechtigten  Wunsch  eines
Staates,  innerhalb  seiner  Bevölkerung  möglichst  schnell  eine  einliche  Scheidung
  eintreten  zu  lassen,  kann  von  der  Völkerrechtswissenschaft  aber  nicht  so
weit  getrieben  werden,  dass  sie  eine  Verletzung  ihrer  fundamentalsten  Grundsätze
  als  legales  Princip  anerkennen  dürfte.