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zichten  und  einfach  den  Satz  aufstellen,  auf  den  schon  vorher
Bezug  genommen  wurde:  The  same  act  which  confers  the  territory
  confers  the  allegiance  of  those  who  remain  in  it.

Dass  man  aber  eben  trotzdem  noch  nicht  sich  bis  zu  einem
völligen  derartigen  Verzichte  zu  versteigen  wagte,  zeigt  zur  Genüge
dafür,  dass  man  genau  erkannt  hat,  nach  welcher  Richtung  hin
die  Wahrheit  gelegen,  ist  und  sich  den  Weg  zu  derselben  unter
allen  Umständen  offen  halten  will.  Wie  die  Plebiscitheorie  auf
das  Institut  der  Option  zurückkommt,  trotzdem  sie  dasselbe,
streng  genommen,  als  überflüssig  verwerfen  musste,  so  auch  die
Theorie  der  Contumaz  wegen  Verzichtes  auf  das  Auswanderungsrecht.


Fasst  man  alles  bisher  Vorgetragene  zusammen,  So  ergibt
  sich,  dass  ım  Falle  einer  Gebietscession  diejenigen,  welche  für
ihren  bisherigen  Staatsverband  und  nicht  für  den  erwerbenden
Staat  optiren,  von  dem  letzteren  lediglich  als  Ausländer  betrachtet
werden  müssen,  welche  sich  innerhalb  seines  Gebietes  aufhalten
und  denen  gegenüber  er  einfach  die  Grundsätze  des  „Fremdenrechtes‘
  in  Anwendung  zu  bringen  hat.'®)

Das  ,„Fremdenrecht“  freilich  ist  noch  ein  sehr  wenig  im
Sinne  der  modernen  Rechtsanschauungen  kultivirtes  Gebiet,  und
erst  in  der  allerjüngsten  Zeit  ist  von  zuständigster  Seite  her  der
Gedanke  angeregt  worden,  ein  eingehenderes  dem  Stande  der
jetzigen  Wissenschaft  entsprechendes  System  dieses  Rechtes  zu

10)  Dieser  Anschauung  widerspricht  STOERK  a.  a.  O.  8.  153,  wo  es  heisst,
dass  „der  Staat  bei  Jenen,  die  im  Falle  der  gewaltsamen  (und  doch  wohl
auch  der  friedlichen?)  Gebietserwerbung  in  sein  Territorium  gelangt  sind,
und  darin  dauernd  verbleiben,  eine  fremde  Staatsbürgerqualität  nicht  anerkennen
  kann  ..  .“  Warum  nicht?  Derartige  Personen  werden  ihm  unter
Umständen  vielleicht  weniger  zu  schaffen  machen,  als  andere  Ausländer,  die
er  nach  den  Grundsätzen  des  modernen  Völkerrechtes  ruhig  innerhalb  seiner
Grenzen  zu  dulden  hat...  Es  handelt  sich  aber  immer,  wie  aus  den  Ausführungen
  im  Texte  und  in  der  vorigen  Anm.  hervorgeht,  um  eine  quaestio
facti...  Wer  sich  lästig  macht,  wird  ausgewiesen,  die  andern  sind  im
Lande  zu  lassen.