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entwickeln.  Dabei  werden  selbstverständlich  auch  diejenigen  Gesichtspunkte
  näher  festzustellen  sein,  nach  welchen  das  Fremdenrecht
  gerade  im  Falle  einer  Gebietscession  zu  handhaben  ist;
und,  ohne  den  Ergebnissen  vorgreifen  zu  wollen,  zu  welchen  diese
Untersuchungen  noch  führen  werden,  darf  man  doch  schon  jetzt
den  Lehrsatz  aufstellen,  dass  dieses  Recht  nicht,  wie  man  bisher
gemeint  hat,  in  solchen  Fällen  besonders  straff,  sondern  umgekehrt
  so  nachsichtig,  als  möglich,  gehandhabt  werden  sollte,  denn,
wenn  auch  einerseits  allerdings  gerade  hiebei  der  erwerbende
Staat,  um  seines  eigenen  Bestandes  willen,  sich  zu  den  weitgehendsten
  Vorsichtsmassregeln  wird  genöthigt  erachten  'dürfen,
so  sollte  doch  andererseits  nicht  übersehen  werden,  dass  eine
ganze  Bevölkerung  sich  unter  solchen  Umständen  einer  Zwangslage
gegenüberbe  findet,  welche  mit  den  elementarsten  Anforderungen
der  Rechtsidee  nur  sehr  schwer  und  künstlich  ın  Einklang  zu
bringen  ist  und  deren  übermässig  rücksichtslose  Ausnützung  durch
den  erwerbenden  Staat  schliesslich  diesem  selbst  mehr  Nachtheil
als  Vortheil  bringen  würde.

Sicherlich  hat  jeder  Staat  die  Befugniss,  solche  Fremde  aus
seinem  Gebiete  auszuweisen,  welche  sich  lästig  machen;  aber  es
geht  nicht  an,  nach  Gebietscessionen  etwa  eine  allgemeine  Rechtsanschauung
  dahin  aufzustellen,  dass  alle,  welche  für  ihren  bisherigen
  Staatsverband  optiren,  schon  dadurch  sich  eines  mit  der
Sicherheit  und  dem  Bestande  des  Staates  unerträglichen  Betragens
schuldig  machen;  und  das  Ausweisungsrecht  sollte  erst  dann
in  Anwendung  gebracht  werden,  wenn  es  durch  die  besonderen
Umstände  des  einzelnen  Falles  geboten  erscheint.  Viel  wird
natürlich  ganz  im  Allgemeinen  davon  abhängen,  in  welcher  Weise
die  Cession  überhaupt  vor  sich  ging:  ob  auf  Grund  einer  gewaltsamen
  Aneignung,  einer  Eroberung,  oder  eines  freiwilligen
Actes  von  Seiten  des  cedirenden  Staates;  ‘aber  ganz  abgesehen
davon,  bleibt  es  unter  allen  Umständen  richtig,  dass  durch  Vorgänge,
  welche  doch  nur  durch  politische  Interessen  geboten