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erscheinen,  die  Grundlage  allen  Rechtes,  die  Anerkennung  der
Individualität,  im  ganzen  umfassenden  Sinne  dieses  Begriffes
—  nicht  einfach  schlechthin  über  den  Haufen  geworfen  werden
darf.  —

Es  erübrigt  nun  hier  nur  noch,  in  wenigen  Strichen  die
rechtlichen  Folgen  der  Dereliction  und  Secession  für  die  Bewohner
  der  davon  betroffenen  Gebietstheile  zu  skizziren;  man
wird  sich  dabei  um  so  kürzer  fassen  dürfen,  als  sich  die  einschlägigen
  Fragen  nach  Allem,  was  bisher  über  die  Gebietscession
vorgetragen  worden  ist,  nahezu  von  selbst  beantworten.

Was  zunächst  die  Dereliction  anbetrifft,  so  muss  sich  hierbei  der
Natur  der  Sache  nach  auf  dem  derelinguirten  Gebiete,  wenn  dasselbe
  nicht  von  einem  andern  Staate  occupirt  wird,  in  welchem
Falle  regelmässig  eine  directe  Tradition  anzunehmen  sein  dürfte  —
sofort  und  unmittelbar  ein  neuer,  selbständiger  Staat  herausbilden,
  der  dann  den  Bewohnern  dieses  Gebietes  garnicht  anders,
als  bei  der  Cession  der  erwerbende  Staat  der  Bevölkerung  des
cedirten  Gebietes,  gegenübersteht,  wenn  auch  allerdings  ein  politischer
  Unterschied  vorhanden  ist,  insofern,  als  bei  der  Dereliction
  der  neu  entstehende  Staat  überhaupt  gar  keine  Bürger
haben  würde,  wenn  die  Bewohner  des  betreffenden  Gebietes  sich
etwa  ausnahmslos  für  den  Verbleib  in  ihrem  alten  Staatsverbande
  entschieden.  Doch  das  ist  natürlich  nur  eine  Spielerei  der
Theorie:  denn  thatsächlich  würde  die  überwiegende  Mehrzahl
derer,  welche  überhaupt  die  Absicht  haben  ihren  Wohnsitz  ım
Lande  beizubehalten,  sich  natürlich  immer  für  den  neuen  Staat
entscheiden,  schon  um  eben  eine  sachentsprechende  Organisation
desselben  zu  ermöglichen,  welche  schliesslich  am  Allermeisten  ım
Interesse  der  betreffenden  Personen  gelegen  wäre,  und  man
könnte  daher  in  diesem  Falle,  wenn  ein  solcher  überhaupt  einmal
  wider  Erwarten  eintreten  sollte,  —  vielleicht  sogar  von  einer
Option  überhaupt  absehen,  nicht  darum,  weil  dieselbe  hierbei
nicht  ebenso  gerechtfertigt  oder  nothwendig  ist,  wie  bei  irgend