—  246  —

einer  sonstigen  Aenderung  der  Territorialgewalt  —,  sondern  lediglich
  aus  dem  thatsächlichen  Grunde,  weil  sie  überhaupt  voraussichtlich
  ohne  praktische  Bedeutung  wäre.  Es  dürfte  also  gerade
hierbei,  mit  Rücksicht  auf  die  in’s  Spiel  kommenden  besonderen
Umstände,  vielleicht  die  blosse  Anwendung  jener  Theorie  genügen,
welche  vorher  als  die  Statuirung  einer  Contumaz  wegen  Verzichtes
auf  das  Auswanderungsrecht  bezeichnet  wurde,  und  die  natürlich
durch  ihre  Anerkennung  in  diesem  einzelnen  Falle  keinesweges
als  allgemein  giltig  oder  berechtigt  hingestellt  werden  soll.  —
Bei  der  Secession  aber,  welche  freilich,  streng  genommen,
hier  ebensowenig  wie  die  Annexion  im  Wege  der  Eroberung  in
Betracht  kommt,  weil  sie  keine  legale  Veränderung  der  Länderconfiguration
  enthält,  läge  die  Sache  einigermassen  anders;
zwar  wäre  auch  hier  ohne  Weiteres  anzunehmen,  dass  die  überwiegende
  Mehrzahl  derjenigen,  welche  das  secedirende  Gebiet  bewohnen,
  sich  für  den  auch  in  diesem  Falle  sofort  und  unmittelbar
  auf  demselben  neu  entstehenden  Staat  entscheiden  würde,
weil  ohne  stillschweigende  Zustimmung  dieser  Mehrheit  eine  Secession
  thatsächlich  garnicht  möglich  wäre:  allein  es  wird  andererseits
  hier  doch  ein  erheblich  stärkeres  Interesse  der  Minderheit
denkbar,  ihre  alte  Staatszugehörigkeit  gewahrt  zu  sehen,  als  das
bei  der  Dereliction  zutrifft,  bei  der  der  derelinquirende  Staat  ja
geradezu  darauf  hinarbeitet,  seine  Bürger  gleichsam  von  sich  abzustossen;
  und  hier  also  liegt,  wenn  man  so  sagen  darf,  für  die
Regierung  des  neu  entstehenden  Staates  eine  wesentlich  höhere,
moralische  Verpflichtung,  als  bei  der  Dereliction,  vor,  jedwede
Zwangsnaturalisation  etwa  widerstrebender  Elemente  zu  vermeiden.
Es  würde  jedenfalls,  vom  Standpunkte  der  objectiven  Wissenschaft
  aus,  hier  verfehlt  erscheinen,  nicht  ganz  ausdrücklich  und
auf  das  Peinlichste  jedem  Einzelnen  das  Recht  der  Option  für
seinen  bisherigen  Staatsverband  zu  wahren.  —  —  —  Selbst  innerhalb
  einer  festgefügten  völkerrechtlichen  Staatengesellschaft  also
kann  eine  Veränderung  in  der  jeweiligen  Länderconfiguration