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auf  völlig  legalem  Wege  vor  sich  gehen;  es  können  zwei  Staaten
sich  zu  einem  Ganzen  vereinigen  oder  von  einem  Staate  Theile
seines  Gebietes  derelinquirt,  oder  an  einen  andern  Staat  verschenkt,
  verkauft  oder  vertauscht  werden;  und  es  gibt  kein  in
sich  begründetes  Recht  der  auf  solchen  Gebieten  ansässigen  Bevölkerungen,
  welches  dieselben  befugte,  ihrerseits  gegen  einen
derartigen  Act  Einspruch  zu  erheben;  wohl  aber  gibt  es  ein  Recht
der  Individualität,  welches  die  Zugehörigkeit  des  Einzelnen  zu
einem  bestimmten  Staatsverbande  gegen  den  Willen  des  ersteren
als  schlechterdings  unauflöslich  erscheinen  lässt  und  das  allerdings
  in  allen  Fällen  einer  starken  Gefährdung  ausgesetzt  ist,
da  die  Territorialgewalt  eine  Aenderung  erfährt;  ebenso  wie  jede
derartige  Aenderung,  wenn  sie  auch  formell  vollkommen  einwandsfrei
  erscheint,  doch  sehr  leicht  thatsächlich  dazu  führen
kann,  die  guten  Beziehungen  der  Staaten  zu  einander  und  das
heisst  in  Wahrheit  nichts  anderes,  als  eine  geordnete  Rechtsgemeinschaft
  derselben  zu  zerstören.  Es  ist  daher  unzweifelhaft
Aufgabe  der  Wissenschaft,  so  paradox  das  auch  an  sich  klingen
mag,  solche  Grundsätze  aufzustellen,  welche  zwar  nicht,  wie  gewisse
  Vertreter  des  radicalen  Vernunftrechtes,  jede  Aenderung
der  Länderconfiguration  schlechthin  verbieten,  aber  doch  einem
Staate,  wenn  er  zu  seinen  Gunsten  eine  derartige  Aenderung  anstrebt,
  möglichst  erschweren,  sich  mit  den  Folgen  eines  derartigen
Vorganges  in  befriedigender  Weise  abzufinden,  denn  dadurch
allein  kann  bewirkt  werden,  dass  solche  Aenderungen  nicht  willkürlich,
  nach  den  augenblicklichen  Launen  der  Machthaber  oder
der  Völker,  sondern,  wie  es  zum  Segen  der  Kulturwelt  unerlässlich
  ist,  immer  nur  aus  den  gewichtigsten  und  zwingendsten
Gründen  angestrebt  werden  und  zu  Stande  kommen.

Das  Völkerrecht,  als  wirkliches  Staatengesellschaftsrecht  gedacht,
  bedingt  also  durchaus  nicht  jene  absolute  Stabilität,
welche  ihm  so  vielfach  zum  Vorwurfe  gemacht  worden  ist,  und
nur  ein  oberflächliches  Urtheil  kann  behaupten,  dass  es  den