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Das  Fremdenrecht  und  die  Lehre  des  internationalen
Sachenrechts  mit  Berücksichtigung  der  geltenden
Codificationen').

Von

Dr.  ıur.  Lupwic  Done  in  Nürnberg.

S.1.  Allgemeines.  Lex  rei  sitae.

a)  Immobiliarsachenrecht.

Im  Vergleiche  zu  den  andern  Rechtsmaterien  ist  der  Raum,
den  das  Sachenrecht  im  internationalen  Privatrechte  einnimmt,
immerhin  ein  engerer.  Seine  dingliche  Natur  gibt  ihm  vor  der
Herrschaft  der  Rechtsnormen  die  Beständigkeit  gegenüber  den
Rechtsverhältnissen,  in  denen  Inländer  oder  Ausländer  zu  ihm
stehen  mögen.  Dem  Menschen  als  Rechtssubjecte  wohnt  die
Energie  zur  Bildung  und  Formung  des  Rechts  inne.  Er  ist  das
wirklich  belebende  Element  in  der  Lehre  der  Collision  der  Rechtsnormen.
  Der  Sache  als  Rechtsobjecte  mangelt  diese  Energie.
Aus  dieser  Objectivität  des  Sachenrechts,  die  die  subjectiven  Beziehungen
  weit  überwiegt,  erklärt  sich  aber  auch  die  Nothwendigkeit
  des  Schlusses,  dass  im  internationalen  Sachenrechte  nur
dasjenige  Recht  die  principielle  Herrschaft  führen  kann,  welches
dieser  concreten  Natur  gerecht  wird.

Können  gegen  diese  Gedanken  schwerlich  ernste  Einwendungen
  erhoben  werden,  so  gehört  gleichwohl  die  Wahl  dieses

1)  Vergl.  zu  den  folgenden  Ausführungen  das  grundlegende  Werk  Bars,

Theorie  und  Praxis  des  Internationalen:  Privatrechts.  2.  umg.
Auflage  in  zwei  Bänden.  Hannover,  HAun’sche  Buchhandlung.  1889.