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Rechts  zu  den  umstrittenen  Fragen  des  internationalen  Privatrechts.


Allein  praktisch  anerkannt,  theoretisch  nur  von  der  neueren
italienisch-französischen  Schule  bestritten,  hat  für  Immobilien  die
lex  rei  sitae  den  Sieg  errungen.

Um  so  verschiedener  sind  aber  die  doctrinellen  Begründungen
dieses  aufgestellten  Grundsatzes.

Die  ältere  Doctrin  suchte  sich  mit  der  Dreitheilung  der
Statutenlehre  nach  statuta  realia,  personalia  und  mixta  zu  behelfen.
  In  Beobachtung  der  statuta  realia  solle  der  Gesetzgeber
über  in  fremdem  Rechtsgebiete  belegene  Sachen  keine  rechtlichen
Bestimmungen  erlassen  können.  Beschränkt  wurden  die  statuta
realia  übrigens  auf  das  Immobiliarrecht.  Diese  Begründung  der
lex  rei  sitae  ist  in  der  heutigen  Doctrin  so  ziemlich  allgemein  als
unzutreffend  verlassen.

Einen  völligen  Umschlag  brachte  die  Theorie  Savıeny’s.  Die
Dreitheilung  der  Statutenlehre  wurde  umgestossen.  Bei  jedem
Rechtsverhältnisse  solle  dasjenige  Rechtsgebiet  aufgesucht  werden,
welchem  dieses  Rechtsverhältniss  seiner  eigenthümlichen  Natur
nach  angehöre  oder  unterworfen  sei,  worin  dasselbe  seinen  Sıtz
habe?).  Für  das  Sachenrecht  bestimme  sich  dieser  Sitz  nach  der
Lage  der  Sache,  beschränkt  nur  in  einzelnen  Fällen  für  Mobilien.
Abgesehen  hievon  sei  die  nothwendige  Anwendung  der  lex  rei  sitae
auch  in  der  freiwilligen  Unterwerfung  der  Person  hierunter  zu
erklären.

Der  Erfolg  dieser  Aufstellung  war  ein  durchschlagender,  bis
erst  die  neuere  Zeit  die  grossen  Fehler  daran  erkannte,  so  dass
sich  die  Anhänger  immer  mehr  vermindern.  Aus  der  Lage  der
Sache  selbst  folgert  Savısny  die  Nothwendigkeit  der  lex  rei  sitae

2)  Savıany,  System  des  heutigen  römischen  Rechts  1849  Bd.  VIII  S.  28
und  108.  Die  Lehre  von  der  freiwilligen  Unterwerfung  der  Person  unter  das
Ortsreeht  der  belegenen  Sache  geltende  Recht,  behandeln  wir  zweckmässiger
Weise  bei  der  Besprechung  des  Mobiliarsachenrechts,.