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Unannehmbar  erscheint  auch  der  Versuch,  den  BörtAv®)  unternımmt,
  die  Sachenrechte  principiell  aus  den  Quellen  des  römischen
Rechts  nach  dem  forum  rei  sitae  zu  beurtheilen,  wobei  unter  der
Herrschaft  desselben  wohlerworbene  Rechte  auch  nach  Ueberführung
  der  Sache  in  einen  andern  Rechtssprengel  aufrecht  erhalten
  werden  sollen.  Wenn  BönHtau  seine  Ansicht  auf  den
Quellen  des  römischen  Rechts  zu  fundiren  sucht,  so  übersieht  er
vollständig,  dass  die  von  ihm  citirte  1.  3C.  ubi  in  rem  actio  III,
19  lediglich  den  Ort  der  Klagerhebung  festsetzt,  über  das  anzuwendende
  Recht  aber  gar  nichts  bestimmt.  Denn  dadurch,  dass
der  Kläger  ausser  an  dem  Forum  des  Beklagten,  auch  noch  da
klagen  kann,  wo  die  eingeklagte  Sache  sich  dauernd  befindet,  ist
die  materielle  Rechtsanwendung  der  lex  situs  nicht  erklärt.  Es
wird  durch  Bönrau  dieser  Stelle  auch  ım  materiellen  Rechte  eine
Tragweite  gegeben,  die  sie  sicherlich  nicht  besitzt.

|  Feinsinnig  ist  die  Untersuchung  Bar’s,  ausgehend  von  dem
Inerıng’schen  Zwecke  der  Gesetze,  schliessend  in  der  Dinglichkeit
des  Sachenrechts  im  Gegensatze  zum  Obligationenrechte  und
Familienrechte°).  Allein  eine  befriedigende  Erklärung  der  rechtlichen
  Nothwendigkeit  der  historischen  Entwicklung  der  lex
rei  sitae  im  internationalen  Rechte  vermag  uns  seine  Ansicht  nıcht
zu  gewähren.  Vorerst  ist  es  unrichtig,  dass  der  Zweck  im  Rechte
das  entscheidende  Merkmal  im  internationalen  Privatrechte  liefere.
Eben  der  Zweck  der  Gesetze  ist  das  CGollidirende  im  internationalen
Rechtsverkehre.  Es  hat  das  inländische,  wie  das  ausländische
(iesetz  seinen  Zweck.  Dieser  interpretirt  die  innere  Natur  des
einzelnen  Gesetzes,  nicht  aber  mangels  ausdrücklicher  Bestimmung
seine  Herrschaftsgrenzen.  Aber  vereinigen  wird  der  Zweck  zwei
sich  widersprechende  Gesetze  niemals.  Auch  bleibt  Bar  den

 

de  derecho  internacional  privado,  Madrid  1891  S.  44:  El  aspecto  practico
confirma  la  vaguedad  inconveniente  de  la  doctrina  del  orden  püblico.

8)  Böntav,  Mecklenburgisches  Landrecht  1871  Bd.  I  S.  464  ff.

9)  Bar  a.  a.  O.  Bd.  1.  S.  117  und  594  ft.

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