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Nachweis  schuldig,  warum  eben  der  Zweck  der  lex  rei  sitae  und
nicht  derjenige  der  collidirenden  lex  der  massgebende  sein  solle  !P).
Mit  einer  petitio  principii  behauptet  er,  dieser  Zweck  könne  im
Sachenrechte  nur  durch  Nichtberücksichtigung  des  Personalstatuts
und  der  lex  loci  contractus,  also  durch  Anwendung  der  lex  rei
sitae  erreicht  werden.

Des  weiteren  führt  Bar  aus,  die  Geltung  der  lex  rei  sitae  sei
vollkommen  selbstverständlich  nicht;  es  lasse  sich,  wie  das  frühere
Mittelalter  zeige,  immerhin  ein  Rechtszustand  denken,  bei  welchem
z.  B.  Eigenthum  nach  dem  Rechte  des  bisher  Berechtigten  auf
den  neuen  Erwerber  übertragen  werde  und  wo  z.  B.  ein  bestimmtes
  territoriales  Recht  fehle;  in  einem  Lande,  welches  erst  anfange,
  von  ÜColonisten  verschiedener  Nationalität  in  Besitz  genommen
  zu  werden.  Allein  es  ist  nicht  richtig,  wenn  Bar  meint,
in  solchen  Fällen  müsse  man  seine  Zuflucht  zum  Personalstatute
nehmen.  Sind  diese  Colonisten  einer  und  derselben  Nationalität,
  so  verpflanzen  sie  das  in  ihrer  ursprünglichen  Heimath  geltende
Recht  natürlicherweise  in  ihre  Colonie,  allein  nicht  vermöge  ihres
Personalstatuts,  sondern  kraft  eines  in  dem  rechtsbildenden  Bestreben
  des  einzelnen  begründeten,  die  stillschweigende  Zustimmung
sämmtlicher  Colonisten  voraussetzenden,  rechtlichen  Willküracts.
In  den  heutigen  Zeiten  bildet  die  Colonisation  durch  den  Staat
die  Regel.  Jener  Act  wird  daher  in  solchen  Fällen  meistens.
vom  Staate  ausgehen.  So  erinnern  wir  beispielsweise  hinsichtlich
  der  deutschen  Schutzgebiete  an  $  2  des  R.-Ges.  vom  17.  April
1886  im  Zusammenhalt  mit  $  3  des  R.-Ges.  vom  10.  Juli  1879.

Sind  nun  die  Colonisten  verschiedener  Nationalität,

10)  Bar  widerspricht  sich  selbst  übrigens  in  diesem  Punkte  Bd.  I  S.  596
Anm.  5  bei  der  Widerlegung  WuArton’s:  Daher  darf  man  die  nationalökonomischen
  Gesichtspunkte  nicht  als  die  in  Wahrheit  entscheidenden  betrachten.
Es  würde  daraus  der  falsche  Satz  folgen,  dass,  wenn  zwei  verschiedene  Gesetzgebungen
  nachweislich  dieselben  nationalökonomischen  Zielpunkte
verfolgen,  die  Ausschliesslichkeit  der  lex  rei  sitae  nicht  in  dem  sonst  erforderlichen
  Maasse  festzuhalten  wäre.