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so  ist  ebenfalls  bei  obigen  Voraussetzungen  nicht  die  principielle
Geltung  des  Personalstatuts  begründet.  Das  Recht  im  objectiven
Sinne  als  die  durch  den  allgemeinen  Willen  aufrecht  erhaltene
Ordnung  der  Lebensverhältnisse!!)  wird  dann  eben  nicht  von  den
früheren  Angehörigen  eines  und  desselben  Rechtsgebiets,  sondern
von  denen  verschiedener  Rechtsgebiete  getragen.  Die  Majorität
der  Colonisten  wird  dann  die  Rechtsbildung  regelmässig  massgebend
  beeinflussen.  Im  übrigen  kann  ja  auch  der  Ausländer
auf  die  Bildung  des  Gewohnheitsrechtes  Einfluss  nehmen.  Allein
nie  wird  bei  dieser  Entwicklung  das  Personalstatut,  auch  nicht
ım  Anfange,  als  rechtliches  Institut  eine  Ausnahme  im
Sinne  Bar’s  begründen,  dass  auch  der  Verkehr  des  Sachenrechts
der  lex  rei  sitae  entzogen  sein  würde.

Die  Prämisse  der  Bar’schen  Anschauung  ist  demzufolge  unrichtig.
  Nichtsdestoweniger  sind  die  weiteren  Ausführungen  desselben
  dahin  zutreffend,  als  sie  unanfechtbar  diejenigen  dogmatischen
  Gründe  klarstellen,  welche  der  lex  rei  sitae  im
Sachenrechte  den  inneren  rechtlichen  Halt  geben  d.  h.  die  Unmöglichkeit
  einer  künftigen  Abweichung  von  der  principiellen  Anwendung
  des  Ortsrechts  der  belegenen  Sache  im  internationalen
Sachenrechte  auseinandersetzen.  Die  Dinglichkeit  im  Sachenrechte
  d.  h.  die  unmittelbare  Unterwerfung  der  körperlichen
Sachenrechte  unter  die  menschliche  Herrschaft  mit  rechtlicher
Fixirung  dieses  Verhältnisses  auch  Dritten  gegenüber  untergräbt
die  Möglichkeit  des  Personalstatuts,  welches  sich  nicht  nur  aus
sich  selbst,  sondern  oft  auch  mit  dem  Wechsel  des  Berechtigten
verändert,  damit  aber  im  Sachenrechte  zu  unhaltbaren  Zuständen
führen  müsste.

Wir  kommen  nun  zur  Besprechung  derjenigen  Autoren,  welche
nicht,  wie  die  vorgenannten,  die  Begründung  der  lex  rei  sitae
für  das  Sachenrecht  im  positiven  Recht  selbst  suchen,  sondern
vielmehr  diese  Regel  aus  der  staatssouveränen  Territorialität  als

11)  Dernser6,  Pandekten,  Berlin  1888  Bd.  I  S.  43.