—  21  —

mus  und  Feudalismus.  Die  Betrachtung  der  Entwickelung  des
internationalen  Privatrechts  wird  uns  zeigen,  dass  Territorialismus
und  Feudalismus  nicht  als  primäre  Quelle  in.  der  Anerkennung
der  lex  rei  sitae,  sondern  nur  als  Bindeglied  gedient  haben.
Innerhalb  der  Zeit,  für  welche  die  Rechtssätze  gelten,  gelten  sie
für  einen  gewissen  Raum.  Dieser  Raum  kann  mit  dem  Raume,
welchen  ein  bestimmter  Staat  einnimmt,  zusammenfallen,  er  kann
enger,  er  kann  weiter  sein?°).  Allein  keineswegs  ist  ın  der  Herrschaft
  des  Staats  die  Herrschaft  der  einzelnen  Rechte  begründet.
Wohl  ist  in  der  Gegenwart  die  Gesetzgebung  ein  Zweig  der  staatlichen
  Verwaltung.  Doch  das  Gesetz,  sei  es  durch  Staatsact  oder
durch  Gewohnheit  entstanden,  herrscht  aus  eigener  Machtvollkommenheit.
  Seine  Herrschaft  ist  nicht  an  die  des  Staats  gebunden.
  Die  innere  Kraft  des  Rechtes  zeigt  sich  in  seiner  Entwickelung.
  Die  staatliche  Befugniss  der  (Gesetzgebung  wurde  erst
später  secundäre  Quelle  der  Rechtsbildung,  primäre  blieb  die
Gewohnheit,  sie  könnte  sonst  staatliches  Gesetz  nicht  abändern,
die  Existenz  des  Staates  selbst  auch  nicht  überdauern.

Hieraus  ergibt  sich  aber  der  von  der  Staatssouveränetät
unabhängige  Begriff  der  Rechtssouveränetät.  Dieselbe  definirt
sich  als  die  vom  Gemeinwillen  getragene,  von  ihm  aber  auch  begrenzte,
  in  diesem  Sinne  alle  Sachen,  Personen  und  Rechtsverhältnisse
  beherrschende,  innere  Kraft  des  Rechts.  Ihre  Herrschaft
  neben  der  Souveränetät  des  Staates  erklärt  sich  aus  der
möglichen  Unabhängigkeit  der  Grenzen  des  lechtsgebiets  von
denen  des  Staatsgebiets.

Die  Begrenzung  dieser  Rechtshoheit  ergibt  sich  sowohl
aus  dem  Aufkommen  des  Gesetzesrechts  als  auch  aus  der  historischen
  Entwickelung  des  Rechts  überhaupt.

Im  römischen  Reiche  allerdings  decken  sich  Herrschaft
des  Staates  und  Herrschaft  des  Rechtes,  wenngleich  eine  selbst-20)

  WınpscHeiv,  Pandekten  1891  Bd.  I  8.  77.