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ständige  Rechtshoheit  dadurch  ausdrücklich  anerkannt  wurde,  dass
das  Gewohnheitsrecht  dem  Gesetzesrechte  als  derogirend  übergeordnet
  wurde®!).  In  Ermangelung  der  factischen  Möglichkeit
einer  Rechtscollision  blieb  die  Rechtssouveränetät??)  unangetastet,
sie  herrschte  in  gleicher  Weise  unbeschränkt  im  Personen-,  Sacherund
  Vertragsrechte.

Diesen  Zustand  fand  die  Völkerwanderung  vor.  Die  siegenden
germanischen  Stämme,  an  und  für  sich  schon  nach  einzelnen
Stammesrechten  lebend,  schlugen  den  allein  möglichen  Weg  ein.
Sie  konnten  den  in  der  Cultur  weit  höher  stehenden  Besiegten
nicht  ihr  barbarisches  Recht  aufoctroyiren.  Die  Herrschaft  des
römischen  Rechts  widerstand  dem  siegreichen,  den  Staat  vernichtenden
  Anprall.  Auf  der  andern  Seite  war  es  natürlich,  dass  die
Sieger  ihr  angestammtes  Recht  nicht  aufgaben.  War  es  unmöglich
  ersteres  durch  das  letztere  zu  beseitigen,  da  die  Germanen
nicht  den  für  die  Rechtshoheit  essentiellen  Gemeinwillen  repräsentirten,
  so  nehmen  sie  doch  hinfort  Einfluss  auf  die  Rechtsbildung
  in  den  eroberten  Gebieten,  sodass  die  starre  Herrschaft
ddes  römischen  Rechts  durchbrochen  war,  und  neben  ihm  das
germanische  bestand.

Die  Lösung  der  Conflicte  zwischen  beiden  Rechten  fand  ihre
Ausgleichung  vorerst  nicht  in  einer  Verschmelzung,  sondern  in

 

21ı)1.  32  s  1  D.  de  legibus  1,3.

22)  Man  möchte  hinsichtlich  der  Bezeichnung  Rechtssouveränetät  einwenden,
  dass  die  Souveränetät  untheilbar  sei,  dass  also  über  und  neben  dem
Staate  nicht  noch  eine  weitere  souveräne  Gewalt  bestehen  könne.  Mit  dieser
Bezeichnung  liegt  uns  jedoch  ferne,  der  staatlichen  verwaltenden  Gewalt
eine  Concurrentin  zu  schaffen.  Die  Rechtssouveränetät  ist  eben  gar  kein
Theil  der  Staatssouveränetät,  folglich  kann  letztere  durch  erstere  nicht  getheilt
  werden.  Es  dürfte  für  jene  innere  Kraft  kaum  ein  besserer  Ausdruck
zu  finden  sein,  zumal  übrigens  unsere  Auseinandersetzungen  deutlich  erkennen
  lassen,  welchen  Charakter  jene  Rechtssouveränetät  an  sich  trage.  Es
handelt  sich  eben  in  diesem  Gebiete  nicht  um  staatliche  Verhältnisse,
wie  viele  Commentatoren  des  internationalen  Privatrechts  zu  glauben  scheinen,
sondern  um  rein  rechtliche.