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den  Trägern  dieser  Rechte.  Damit  entstand  das  System  der  persönlichen
  Rechte  —  der  Germane  lebte  nach  germanischem,  der
Römer  nach  römischem  Rechte.  Dieses  System  entschied  im  Personen-,
  im  Vertrags-  und  Sachenrechte.  Mehr  und  mehr  mit  der
Assimilation  der  germanischen  Völkerschaften  vernarbte  angesichts
  der  Unhaltbarkeit  dieser  Zustände  jener  Riss  im  Rechte.
Hatte  die  centrifugale  Gewalt  der  Völkerstürme  zur  einseitigen
Betonung  des  Individuums  und  zur  räumlichen,  wie  sachlichen
Begrenzung  der  Rechtshoheit  nach  dem  System  der  persönlichen
Rechte  geführt,  so  entstanden  nach  Beruhigung  der  Zeiten  einzelne
Krystallisationspunkte  an  denen  der  Ausgleich  zwischen  den
Stammesrechten  die  Ausscheidung  eines  localen  Rechtsgebiets
erzeugte.  Mit  der  Consolidirung  der  Verhältnisse  bildete  sich
ein  den  Inländern  gemeinsames  Recht  aus.  Wechselte  das  Recht,
nach  welchem  die  Sachen  zu  beurtheilen  waren,  zur  Zeit  des
Systems  der  persönlichen  Rechte,  mit  der  Person  des  zur  Sache
Berechtigten  je  nach  seiner  Stammesangehörigkeit,  so  ist  es  klar,
dass  mit  dem  Verschwinden  jenes  Systems  die  Immobilien  infolge
ihrer  Neutralität  gegenüber  den  Personen  im  Rechtsverkehre  nach
dem  nun  mittlerweile  entstandenen,  einheitlichen  Rechte  beurtheilt
wurden.  Denn  die  Bildung  localer  Rechtsgebiete  hatten  eben
die  natürliche  Folge,  dass  diejenigen  Personen,  welche  dasselbe
Rechtsgebiet  bewohnten,  diejenigen  Sachen,  welche  sich  darin  befanden,
  nach  jenem  Rechte  bemessen  wurden.  Falsch  wäre  es,
u  behaupten,  dass  das  Verlassen  des  Systems  der  persönlichen
Rechte  zum  Territorialitätsprincipe  geführt  habe.  Die  Herrschaft
eines  einheimischen  Rechts  erstreckte  sich  nunmehr  wohl  auf  sämmtliche
  Rechtssubjecte  und  Rechtsobjecte,  allein  das  Recht  der  Frem-(len
  wurde  dadurch  keineswegs  berührt.  Es  ist  andererseits  selbstverständlich,
  dass  die  Spuren  des  Systems  der  persönlichen  Rechte
nicht  über  Nacht  verschwinden  konnten,  und  dass  die  berechtigten
Grundsätze  desselben  ihre  weitere  Geltung  behielten.  Daher  folgt
aus  der  Behauptung  des  einheimischen  Rechtsgebiets  nothwendiger-