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Mit  diesen  Erörterungen  schliessen  wir  den  Nachweis  einer
historischen  Begründung  der  lex  situs  in  der  Entwicklung  der
Rechtssouveränetät  unter  Verwerfung  der  Annahme,  des  absoluten
Territorialitätsprincips.

Aber  auch  die  Grundlage  des  Feudalismus  für  die  lex  rei
sitae  aufzustellen,  wäre  unrichtig.  Denn  erstens  haben  wir  gesehen,
  dass  das  Recht  der  belegenen  Sache  sich  nothwendig  aus
sich  selbst  entwickelte,  zweitens  wäre  es  verkehrt,  aus  der  publizistischen
  Natur  des  Feudalismus  Schlüsse  auf  privatrechtliche
Verhältnisse,  insbesondere  für  örtliche  Herrschaftsgrenzen  der
Rechtsnormen,  ziehen  zu  wollen.  Die  Anwendung  der  lex  rei
sitae  für  das  Lehenswesen  ist  allerdings  analog,  allein  die  Gründe
für  deren  Anwendung  liegen,  wie  wir  später  sehen  werden  im
öffentlichen  Rechte.

Fassen  wir  das  Ergebniss  unserer  Untersuchungen  zusammen,
so  gelangen  wir  zu  folgenden,  auch  das  internationale  Sachenrecht
  regelnden  Grundsätzen.

1.  Die  räumliche  Herrschaft  der  Rechtsnormen  beruht  in  der
Rechtssouveränetät.  Dieselbe  ist  die  historische  Folge  der  Regeneration
  eines  einheitlichen  im  Raume  (nicht  mehr  nach  dem
System  der  persönlichen  Rechte)  herrschenden  Rechts.

2.  Unbeschadet  der  Rechtssouveränetät  blieb  als  historischer
Gegensatz  daneben  das  System  der  persönlichen  Rechte  fortbestehen.


3.  Die  Collision  zwischen  Rechtssouveränität  mit  dem  System
ler  persönlichen  Rechte  entscheidet  sich  nicht  nach  allgemeinen
grossen  Grundsätzen,  sondern  durch  Lösung  der  Einzelfragen.

4.  Dogmatisch  wäre  ein  Abgehen  von  der  lex  rei  sitae  im
Sachenrechte  unmöglich.

Hiemit  sei  aber  nicht  wieder  eine  neue  Theorie  aufgestellt,
sondern  die  Erklärung  aus  der  geschichtlichen  Rechtsentwicklung
selbst  versucht,  deren  Verfolgung  jedoch  augenscheinlich  die  Aufstellung
  grosser  Principien  überflüssig  macht.  Es  bleibt  gleich-