—  66  —

wohl  der  Doctrin  noch  hinlänglich  Raum,  durch  Aufstellung  einheitlicher
  Gesichtspunkte  in  den  Detailfragen  endlich  Sichtung  zu
treffen.

Um  zunächst  zu  den  Gesetzgebungen  Deutschlands  überzugehen,
  so  finden  wir  die  Anerkennung  der  lex  situs  für  das  Immobilienrecht
  mangels  positiver  Normen  des  römischen  Rechts  in
dessen  gemeinrechtlicher  Doctrin  durchgeführt  ?®).

Das  preussische  Landrecht5)  huldigt  gleichfalls  diesem  Grundsatze.
  Ebenso  bemisst  das  sächsische®®)  bürgerliche  Gesetzbuch
die  Rechte  an  unbeweglichen  Sachen  nach  den  Gesetzen  des  Orts,
wo  die  Sachen  liegen,  welchem  Grundsatze  sich  das  badische  ?”)
und  bayrische  2?)  Landrecht  anschliessen.

Zur  Interpretation  dieser  Gesetze  werden  wir  für  das  preussische,
  badische  und  bayerische  Landrecht  die  Statutentheorie
benützen  müssen,  während  das  sächsische  bürgerliche  Gesetzbuch
auf  der  Thorie  Savigny’s  zu  basiren  scheint.

Auch  der  code  Napoleon  *?)  geht  von  der  alten  Statutentheorie
aus.  Grundlegend  für  viele  der  auswärtigen  (resetzgebungen,
erkennt  er  ebenfalls  die  lex  rei  sitae  für  Immobilien  ausdrücklich
  an.

24)  WINDSCHEID  a.  a.  O.  $  35,  2.  —  DERrNnBURG,  Pandekten  II.  Aufl.
Bd.  1  8  47;  Savıcny  a.  a.  O.  S.  169  ff.;  SEUFFERT,  Pandekten  1852  S  17.

25)  Pr.  L.-R.  Einl.  $  32:  In  Ansehung  des  unbeweglichen  Vermögens
gelten  ohne  Rücksicht  auf  die  Person  des  Eigenthümers  die  Gesetze  der  Gerichtsbarkeit,
  unter  welcher  sich  dasselbe  befindet.

26)  8  10:  Die  Rechte  an  beweglichen  und  unbeweglichen  Sachen,  ingleichen
  der  Besitz  derselben,  werden  nach  den  Gesetzen  des  Orts  beurtheilt,
wo  die  Sachen  liegen.

27)  Die  Liegenschaften,  auch  jene  nicht  ausgenommen,  welche  Ausländer
  inne  haben,  werden  in  allen  Fällen  nach  den  inländischen  Gesetzen
gerichtet.

28)  Cap.  II  $  17...  und  endlich  in  realibus  vel  mixtis  auf  die  Rechten
in  loco  rei  sitae  ohne  Unterschied  der  Sachen,  ob  sie  beweglich  oder  unbeweglich,
  körperlich  oder  unkörperlich  seynd,  gesehen  und  erkannt  werden.

29)  $  3:  Les  immeubles,  möme  ceux  possedes  par  des  etrangers,  sont
regis  par  la  loi  francaise.