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Zum  Schlusse  erwähnen  wir  noch  jene  praktischen  Vorschläge,
  welche  zwar  nicht  Gesetz  sind,  aber  seitens  ihrer  Autoren
dazu  bestimmt  sind,  eventuellen  praktischen,  positiven  Gestaltungen
  eines  internationalen  Privatrechts  zur  Basis  zu  dienen.

Auch  hier  sind  RocHoLL*?),  Mommsen,  DoMmin-PETRUSHEVEcZ  bezüglich
  der  lex  situs  für  Immobilien  einig.

Die  Vertragsprojecte  zwischen  Peru,  Argentinien,  Chile,  Bolivia,
  Ecuador,  Venezuela,  Costarica,  Lima“)  und  zwischen  Argentinien,
  Bolivia,  Brasilien,  Chile,  Paraguay,  Peru,  Uruguay  *°)
halten  an  der  lex  situs  fest.  Eine  bestimmte  theoretische  Richtung
  hat  in  keinem  der  beiden  Projecte  das  entschiedene  Obergewicht.
  Der  Einfluss  Savıenv’s  ist  jedoch  in  beiden  Entwürfen
bemerklich.

$  2.  b)  Mobilien.

So  einig  die  Praxis  von  jeher  in  der  principiellen  Anerkennung
  der  lex  rei  sitae  für  Immobilien  gewesen,  so  sehr  hat
doch  die  Geltung  der  lex  rei  sitae  für  das  Mobiliarsachenrecht
geschwankt.  Allein  wir  werden  sehen,  dass  auch  hier  weder  theoretische
  noch  praktische  ernstliche  Bedenken  bestehen,  welche  es
für  wünschenswerth  erachten  lassen,  dass  für  Mobilien  ein  anderes
Recht  gelte,  als  eben  das  der  belegenen  Sache.

Um  wiederum  von  der  Prüfung  der  einzelnen  aufgestellten
Theorien  und  damit  auch  der  diesen  huldigenden  Gesetzgebungen
auszugehen,  beginnen  wir  zuerst  mit  der  alten  Statutentheorie.

43)  RocHoLL,  Vorschläge  zur  Abänderung  des  Entwurfes  eines  deutschen
bürgerlichen  Gesetzbuchs  etc.  I.  Breslau  1890  $  2  lit.c.  —  Mommsen,  Civilist.
Archiv  61  S.  197  ff.  $  5.  —  Domin-PerRusHevecz,  Precis  d’un  Code  du  droit
international  Leipzig  1861.  Seconde  partie  I  art.  186.

44)  Art.  3:  Die  Rechtsverhältnisse  in  Ansehung  der  unbeweglichen  Güter,
welche  sich  in  einem  Staate  befinden,  bestimmen  sich  nach  den  Gesetzen  des
betreffenden  Staates  (Uebersetzung  bei  MEILI  intern.  Codifik.  Leipzig  1891).

45)  Art.  26:  Los  bienes,  cualqueira  que  sea  su  naturaleza,  son  exclusivemente
  regidos  por  la  ley  del  lugar,  donde  existen