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Wir  finden,  dass  diese  Theorie  entgegen  der  sich  aus  ıhr
selbst  ergebenden  natürlichen  Schlussfolgerung  für  das  Mobiliarsachenrecht
  von  dem  statutum  reale  abging  und  sich  durch  Aufstellung
  der  beiden  Sätze  mobilia  ossibus  inhaerent  oder  mobilia
personam  sequuntur  zum  statutum  personale  bekannte.  Der
Grund  hiefür  lag  nicht  in  dem  Durchbruche  des  Princips  der
lex  rei  sitae,  sondern  vielmehr  in  der  erkünstelten  Durchführung
gerade  dieses  Princips  unter  Zuhilfenahme  einer  Fiction‘®).  Man
wollte  für  Sachen  principiell  die  statuta  realıa  aufstellen.  Die
factische  Beweglichkeit  der  Mobilien  stand  aber  mit  dem  Hange
der  Statutentheorie  zur  starren  Rechtsangehörigkeit,  d.  h.  zur
Verbindnng  der  Sache  mit  dem  einmal  erworbenen  Statut  bis  zur
anderweiten  rechtlichen  Erwerbung  eines  neuen  Realstatuts  im
Widerspruche.  Man  griff  daher  zu  dem  Mittel,  dass  man  dasjenige
  Realstatut  für  Mobilien  als  das  massgebende  erklärte,  wo
das  Subject  zur  Sache,  sei  es  der  Eigenthümer  oder  der  Besitzer,
domicilirte.  Auf  diesem  indirecten  Wege  lässt  sich  allein  obiger
Satz  erklären.

Die  Schwächen  dieser  Theorie  liegen  wesentlich  auf  praktischem
  Gebiete.  Die  Dinglichkeit  des  Sachenrechts  einerseits,
die  Unbestimmbarkeit  der  Person  andererseits,  welche  das  erforderliche
  Statut  bestimmen  sollte,  widerlegen  aus  sich  selbst

46)  KııppeL  sucht  in  BöHm’s  Zeitschrift  für  internationales  Recht
Bd.  I  S.  195  den  Nachweis  zu  liefern,  der  Satz  mobilia  ossibus  inhaerent
entspränge  einer  Verwechslung  des  Vermögens,  welches  als  Inbegriff  der
wirthschaftlichen  Macht  einer  Person  nur  durch  diese  zur  Einheit  zusammengeschlossen
  werde  und  demnach  auch  als  rechtliche  Einheit  von  der  Person
unzertrennlich  sei,  und  den  einzelnen  Sachen,  welche  unbeschadet  jener  Einheit
  aus  derselben  ausgeschieden,  nie  eingefügt  werden  können.  Dies  ist  unrichtig.
  Zur  Zeit  der  Entwicklung  dieses  Satzes  m.  o.  i.  lag  die  wirthschaftliche
  Macht  des  Menschen  hauptsächlich  im  Immobiliarbesitze.  Eben  diese
Verwechslung,  wie  sie  KrıppeL  annimmt,  hätte  doch  mit  besonderer  Nothwendigkeit
  für  das  unbewegliche  Vermögen  zu  den  Personal-  und  nicht  Realstatuten
  führen  müssen.

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