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nalitätsprincips  für  das  Mobiliarrecht.  Er  bestreitet  auf’s  heftigste
  dessen  Begründung  in  der  Fiction,  die  die  Mobilien  am
Domicile  des  Eigenthümers  belegen  sein  lasse.  Seine  Geltung
beruhe  vielmehr  darin,  dass  die  Mobilien  den  Gesetzen  der  Personen
  nachfolgen.

LAURENT  stützt  sich  hiebei  unter  Bekämpfung  RopEnBuRcH’s,
BouLLenois’,  BoxHier’s  auf  die  traditionelle  Vertretung  seines
Prineips  durch  d’ArsENnTR£,  PoOTHIER  und  den  nicht  in  Geltung  getretenen
  Livre  preliminaire  des  code  civil:  „Le  mobilier  du  cıtoyen
  francais  residant  a  l’etranger  est  regle  par  la  loi  francaise
comme  sa  personne“.  Andererseits  aber  kehrt  LAURENT  doch  wieder
zum  Ortsrecht  der  belegenen  Sache  zurück.  Dann  solle  nämlich
das  statut  reel  über  das  statut  personnel  auch  bei  Mobilien
herrschen,  wenn  das  sociale  Interesse  es  erheische.

Allein  wenn  Laurent  obiger  Fiction  aus  dem  Wege  zu  gehen
sucht  und  sie  trotz  ıhrer  Natürlichkeit  verwirft,  so  setzt  er  doch
an  ihre  Stelle  nichts  besseres,  indem  er  selbst  wieder  eine  Fiction
vertheidigt,  die  noch  weniger  begründet  sein  kann.  Der  von  uns
oben  vertheidigten  Fiction  unterliegt  wenigstens  diejenige  thatsächliche
  Stütze,  dass  bewegliche  Sachen  eine  Lage  im  Raume
haben;  die  fictive  Annahme  der  Forderungen  und  idealer  Rechte
als  unkörperlicher  Mobilien  darf  man  aber  zur  Begründung  nicht
heranziehen.  Dass  aber  der  von  LAurEnT  vertheidigte  Satz  gleichfalls
  eine  Fiction  enthält,  die  nur  in  einer  willkürlichen  Behauptung
den  Stützpunkt  sucht,  geht  klar  aus  der  einen  Formulation  hervor,
  dass  nämlich  hier  das  Nationalitätsprincip  darauf  beruhe,
dass  die  Sachen  dem  Gesetz  der  Person  folgen.

Ebenso  entscheidet  sich  BRocHer  bezüglich  des  Mobiliarsachenrechts
  für  die  principielle  Anwendung  der  lex  rei  sitae.  Er  besocial;

  je  me  sers  de  cette  expression  plutöt  que  de  celle  d’ordre  public,
parce  que  celle  ci  est  si  vague.

So  kam  auch  LAURENT  im  Avantprojet  art.  13  zu  dem  Principe,  dass
Immobilien,  wie  Mobilien  nach  dem  Personalstatute  zu  beurtheilen  seien.  Siehe
hierüber  oben  $  1.