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herrsche.  Auch  hier  bedarf  es  keiner  weiteren  Widerlegungen,
da  obige  Ausführungen  genügen  dürften.

Andererseits  machte  sich  die  englisch  -  nordamerikanische
Schule,  wenn  sie  auch  dem  Principe  der  Souveränetät  des  Staates
im  Rechte  zustimmt,  hinsichtlich  des  Mobiliarrechts  doch  frei  von
der  lex  situs.

So  erklärt  zwar  zuvörderst  WHarTon®),  trotz  des  Ausspruches
englischer  und  nordamerikanischer  Autoritäten  für  die  lex  domicilıı,
dass  nunmehr  die  bessere  Meinung  sei,  auch  für  die  Mobilien  die
lex  situs  anzuerkennen.  Hiebei  stützt  er  sich  auf  national  policy,
ohne  übrigens  hiemit  sich  an  den  ordre  public  der  französisch-italienischen
  Schule  anlehnen  zu  wollen,  wie  der  Zusammenhang  deutlich
erweist.  Ausserdem  stützt  sich  WHARToN  noch  auf  die  Dinglichkeit
des  Sachenrechts.  Die  Vermittlung  des  Territorialitätsprincips
durch  die  national  policy  vermag  uns  nicht  zu  überzeugen  von
der  Nothwendigkeit  der  lex  rei  sitae.  Die  Staatssouveränetät
würde  durch  die  national  policy  auch  das  Personalstatut  ausschliessen
  auf  Gebieten,  wo  es  seine  unumstrittene  Geltung  hat.

WhraATon  dagegen  bekennt  sich  als  Anhänger  der  lex  domicılii
  für  das  Mobiliarsachenrecht,  ohne  sich  auf  eine  nähere  Begründung
  einzulassen,  sodass  lediglich  sein  Anschluss  an  Huserus  und
damit  an  die  Staatssouveränetät  hiefür  Erklärung  geben  mag°*).

PHILLIMoRE®),  ohne  die  unbedingte  Herrschaft  der  lex  rei  sitae
als  durch  die  Doctrin  allgemein  gebilligt  anzuerkennen,  bekennt

53)  WHARTON  a.  a.  OÖ.  $  304:  The  prevalent  opinion  now  is  that  movables
  are  governed  by  the  lex  rei  sitae....  Public  policy  requires  that
property  so  extended  and  valuable  as  movables  now  are,  should  be  under  the
general  control  of  the  sovereign  by  whom  such  property  is  protected  and  in
conformity  to  whose  laws  transfers  of  such  property  are  to  be  made.

54)  WHEATON  a.  a.  O.  $  83:  As  to  personal  property,  the  lex  domicilii
of  its  owner  prevails  over  the  law  of  the  country,  where  such  property  is
situated.

55)  PHıLLımore  a.  a.  O.  Bd.  IV  S.  37:  It  may  be  that  this  rule  will
one  day  be  adopted  (lex  situs)  —  very  much  is  to  be  said  for  it;  but  that
day  can  hardly  be  said  to  have  yet  arrived.