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unterstellt,  so  löst  er  damit  doch  nicht  die  übrigen  Schwierigkeiten.
  Eine  weitere  specielle  Unterwerfung  der  Mobilien  unter
die  lex  rei  sitae  lässt  DunLey  FELD  zu,  dadurch,  dass  er  es  jedem
Staate  anheimstellt  im  Falle  der  Verpfändung  einer  einem  Ausländer
  gehörigen  Mobilie  die  Pfandgläubiger  des  Inlands  durch
die  lex  rei  sitae  zu  schützen.  Es  bedarf  nur  der  Erwähnung,
dass  derartige  Grundsätze  lediglich  eine  unerschöpfliche,  aus  ihnen
selbst  unlösbare  Casuistik  ergeben  würden,  ohne  zu  positiven  Anhaltspunkten
  im  internationalen  Rechte  zu  gelangen.

Was  nun  die  von  uns  vertretene  Ansicht  der  Rechtssouveränetät
  betrifft,  so  leitet  sie  zu  einer  genügenden  Erklärung  der
lex  sıtus  auch  für  die  Mobilien.  Dieselben  Gründe,  welche  wir
oben  des  weiteren  für  unbewegliche  Sachen  erörterten,  rechtfertigen
  ihre  Geltung  im  Mobiliarrechte.  Auch  Mobilien  unterliegen
der  Herrschaft  des  Rechtsgebiets,  ın  welchem  sie  sich  befinden.
Die  Beweglichkeit  derselben  zwingt  jedoch  zu  der  Erhebung  der
Frage,  wann  der  Eintritt  der  Mobilien  in  ein  bestimmtes  Rechtsgebiet
  erfolge.  Zur  Lösung  dieser  Frage  werden  wir  erst  im
Folgenden  gelangen.

Man  möchte  zwar  einwenden,  die  historische  Entwicklung
des  Rechts  habe  die  Regel  mobilia  personam  sequuntur  begründet.
Wenn  auch  nicht  widersprochen  werden  kann,  dass  in  vielen
Rechten  diese  Anschauung  zum  Siege  gelangt  ist,  so  beweist  die
Geltung  der  lex  situs  in  anderen  Gebieten  doch  gegen  die  Exclusivität
  einer  Bildung  im  ersteren  Sinne.

Beim  Widerstreite  historischer  Bildungen  im  Rechtsverkehre
kann  allein  die  dogmatische  Schule  den  Ausschlag  dahin  geben,
welcher  Richtung  für  die  Zukunft  beizupflichten  sei.  Es  besteht
hier  aber  kein  Zweifel,  dass  die  Theorie  der  realen  Nothwendigkeit,
  wie  sie  unter  anderen  von  Bar  vertreten  wird,  durchdringen
muss,  für  deren  endgültigen  Erfolg  dieselben  dogmatischen  Gründe
für  Mobilien  sprechen,  wie  wir  sie  oben  für  Immobilien  kennen
lernten.  Stichhaltige  Gründe  für  das  Princip  der  lex  domicilii