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vermochte  auch  keiner  der  Anhänger  desselben  beizubringen.
Diejenigen,  die  noch  jetzt  der  Regel  mobilia  ossibus  inhaerent
zustimmen,  scheinen  ihren  Hauptgrund  hiefür  darin  zu  suchen,
dass  es  eben  die  Person  des  Eigenthümers  oder  Besitzers  sei,
welche  die  Beweglichkeit  der  Mobilien,  die  Veränderung  ihrer
Ortslage  bewirke.  Dies  läuft  auf  eine  Attractionskraft  der  Person
auf  die  Sachen  hinaus,  eine  Lehre,  die  doch  allseits  verworfen
wird.  Es  ist  nun  zwar  richtig,  dass  der  Wille  des  Individuums  die
Lage  beweglicher  Sachen  verändert.  Allein  es  ist  falsch,  hieraus
das  massgebende  Recht  bestimmen  zu  wollen.  Der  Eintritt  in
ein  fremdes  Rechtsgebiet  alterirt  principiell  um  deswillen  nicht
das  Personalstatut,  weil  die  Rechts-  und  Handlungsfähigkeit  einer
Person  sich  darstellt  als  Ausfluss  des  persönlichen  Willens,  der
‚durch  die  Veränderung  des  Aufenthalts  der  Person  angesichts
der  historischen  Rechtsentwicklung  nicht  weiter  als  nothwendig
modificırt  wird.  Für  das  Sachenrecht  fällt  dieses  nothwendige
Moment  weg,  das  es  Object,  nicht  Subject  des  Willens  ist.

Wenn  wir  zu  den  einzelnen  Codificationen  übergehen,  so  ist
für  das  gemeine  römische  Recht,  wenn  auch  nicht  ausnahmslos,
so  doch  weit  überwiegend  auch  für  Mobilien  das  Ortsrecht  der
belegenen  Sache  anerkannt.

Dagegen  stimmt  das  preussische  Landrecht  der  lex  domicıliı
zu.  Subsidiär  soll  der  Aufenthaltsort  und  bei  doppeltem  Wohnsitze
  derjenige  entscheiden,  wo  sich  die  Sache  befindet  d.  h.
principiell  das  Personalstatut,  secundär  das  Realstatut.  Der  gesetzliche
  Ausdruck  „Gerichtsbarkeit‘‘  bezieht  sich  auf  die  ehemaligen
  „eximirten  Gerichtsstände‘‘  und  es  ist  unbedenklich  seit
deren  Aufhebung  durch  Verordnung  von  1849  darunter  kurzhin
die  lex  domicilii  zu  verstehen°”).

Die  Unhaltbarkeit  dieses  Grundsatzes  in  der  Praxis  veranlasste
  die  Doctrin  einen  Ausweg  zu  suchen,  der  künstlich  die

57)  FOERSTER-Eccıus,  Preussisches  Landrecht,  V.  Aufl.  Berlin  1887.
Bd.  IS.  58  u.  Anm.  21.  ibidem.