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Erhebung  der  lex  rei  sitae  zum  leitenden  Anhaltspunkte  auch
für  das  Mobiliarsachenrecht  zulasse.  So  versucht  Förster-Ecclus
in  der  Interpretation  des  Wortes  ‚Vermögen‘  nur  das  Vermögen
als  „Ganzes“  zu  [verstehen  und  unterwirft  damit  die  Mobilien
als  „einzelne“  der  lex  situs.

Dass  diese  Auslegung  willkürlich  ist,  zeigt  der  Hinweis  auf
832  all.  Ges.,  wo  der  Ausdruck  ‚„Vermögen“  für  das  Immobiliarrecht
  wiederkehrt.  So  wenig,  wie  hier,  hatte  dort  die  Praxis
unter  „Vermögen“  das  Gesammtvermögen  zu  begreifen,  allein
thatsächlich  folgt  sie  der  Autorität  Förster-Eccrmus  und  stellt
auch  für  Mobilien  entgegen  den  positiven  Rechtsvorschriften  das
Ortsrecht  der  belegenen  Sache  für  Mobilien  auf.

Das  sächsische  Civil-Gesetzbuch  unterstellt  die  beweglichen
Sachen  im  Anschluss  an  die  Theorie  Savıenv’s  der  lex  situs.

Als  epochemachend  müssen  wir  das  bayerische  Landrecht
bezeichnen,  indem  es  entgegen  der  damaligen  Zeitströmung  auf
Befolgung  der  lex  domicilii,  „ohne  Unterschied  der  Sachen,  ob
sie  beweglich  oder  unbeweglich  seynd‘“  dieselben  den  Rechten  in
loco  rei  sitae  unterstellt.

Das  badische  Landrecht  steht  auf  dem  Grundsatze  der  Regel
mobilia  ossıbus  ınhaerent.  Diese  Interpretation  hält  u.  a.  Rurr°®)
in  seinem  Commentare  aufrecht  und  stützt  sich  hiebei  auf  oberstrichterliche
  Entscheidungen.

Des  badischen  Landrechts  Mutterrecht  der  code  Napoleon
bekennt  nach  der  Angabe  vieler  Commentatoren°®)  sich  gleichfalls
zur  lex  domicilii.  Sie  folgern  dies  aus  dem  Umstande,  dass  der
code  civil  lediglich  für  Immobilien  ausdrücklich  die  lex  situs  bestimmen.
  Sein  Schweigen  betreffs  der  Mobilien  mache  letztere
von  dem  allgemeinen  Grundsatze  des  Nationalitätsgesetzes  ab-58)

  Rurr,  Badisches  Landrecht  zu  L.  R.  S.  3.  Anm.  7.

59)  Rogron-BonNIErR  8.  7:  La  raison  en  est  que  les  meubles,  n’ayant
pas  d’assiette  fixe  ne  peuvent  ötre  regis  par  d’autres  lois,  que  celles  qui
gouvernent  la  personne  du  proprietaire,