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dem  Boden  der  französisch-italienischen  Schule  steht,  so  lässt
die  Interpretation  seiner  Bestimmungen  dennoch  die  Aufstellung
der  lex  rei  sitae  für  Mobilien  zu.  Er  unterstellt  die  Portugiesen
nur  hinsichtlich  des  Immobiliarbesitzes  in  Portugal  dem  portugiesischen
  Rechte.  Mobilien  sind  an  diese  Vorschrift  also
nicht  gebunden  und  es  erscheint  zulässig,  nachdem  die  Fremden
in  Portugal  mit  den  Inländern  gemäss  art.  26  gleichberechtigt
sind,  für  die  beweglichen  Sachen  die  lex  rei  sitae  anzuwenden.

Die  Gesetzgebung  Costa-Ricas  schweigt  über  das  bezüglich
Rechtscollision  im  Mobiliarrechte  anzuwendende  Princip  und
schliesst  sich  hiemit  anscheinend  der  lex  domicilii  an.

Die  allgemeine  Fassung  des  art.  16  des  cödigo  civil”’®)  von
Chile  beweist  die  Durchführung  der  lex  situs  auch  für  bewegliche
Sachen.

Das  höchste  Interesse  gewährt  das  argentinische  Gesetzbuch  7°),
da  es  vollkommen  der  Theorie  Savıenr’s  sich  anschliessend,  dessen
Thesen  als  Rechtssätze  in  sein  Civilgesetzbuch  aufnahm  und  so
die  lex  situs  für  Mobilien  aufstellt.  Unter  den  privaten  Projecten
zur  Regelung  eines  internationalen  Privatrechts  sind  Monmmsen,
Domin-PETRUSHEVECZ  und  RocHott  (letzterer  für  das  deutsche  Reich)
in  dem  Vorschlage  des  Ortsrechts  der  belegenen  Sache  auch  für
das  Mobiliarrecht  einig.

Auch  die  Vertragsentwürfe  zwischen  den  südamerikanischen
Staaten  bekennen  sich  zu  der  lex  situs.

Entgegen  dem  bereits  besprochenen  Avantprojet  LAURENT’s
hat  auch  die  belgische  Gesetzgebungscommission  der  Revision  des
code  Napoleon”®)  für  Immobilien,  wie  Mobilien  die  lex  in  loco
rei  sitae  aufgestellt.

76)  Siehe  oben  Anm.  40.

77)  Art.  11  siehe  unten.

78)  Vgl.  Avantprojet  art.  13.  Entwurf  der  belgischen  Gesetzgebungscommission
  art.  5:  Les  biens  meubles  et  immeubles  sont  soumis  a  la  loi  du
lieu  de  leur  situation