Urheberrecht  und  Verlagsrecht.

Von

ÄLBERT  ÜSTERRIETH.

Die  Entwickelung  des  Urheberrechts  bestätigt  den  allgemeinen
Satz,  dass  die  wahren  treibenden  Kräfte  der  Rechtsbildung  nicht
in  der  Welt  der  juristischen  Principien,  sondern  in  den  'Bedürfnissen
  des  Verkehrslebens  zu  finden  sind.

So  lange  das  Urheberrecht  nicht  Gegenstand  der  wissenschaftlichen
  Forschung  war,  entwickelte  es  sich  ungezwungen  und
zweckentsprechend!.  Ein  Wechsel  trat  ein  im  vorigen  Jahrhundert.
  Die  Schwierigkeit,  das  neue  Rechtsgebilde  in  die  Formen
des  herrschenden,  d.  i.  des  römischen  Rechtssystems  einzufügen,
hatte  seine  Beschränkung  auf  das  äusserste  Mass  zur  Folge.  Als
um  den  Anfang  dieses  Jahrhunderts  Buchhändler  und  Autoren:  die
Wahrung  ihrer  berechtigten  Interessen  forderten,  und  die  Gesetzgebung
  diesem  Verlangen  zögernd  und  nur  unvollkommen  nachkam,
  trat  die  Nothwendigkeit  ein  mit  dem  neuen  Rechtsinstitut
zu  rechnen  und  ihm  eine  Stellung  im  Rechtssystem  zu  geben.  Zur
Förderung  des  Urheberrechts  hat  die  Wissenschaft  bis  heute  wenig
beigetragen;  um  so  mehr  mühte  sie  sich  um  seine  Bestimmung.

Es  ist  staunenswerth,  wie  viel  Fleiss  und  Scharfsinn  hierzu
aufgewendet  worden  ist;  und  doch  ist  heute  weniger  als  jemals

 

1)  Vgl.  hiezu  die  Schrift  des  Verfassers  Altes  und  Neues  zur  Lehre  vom
Urheberrecht.  Leipzig,  Hirschfeld  1892.  S.  45.
Archiv  für  öffentliches  Recht.  VII.  2.  3.  19