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Aussicht  auf  Einigung  der  verschiedenen  Urheberrechtstheorien
vorhanden.

Unterdessen  hat  das  schnellwachsende  Wesen  einen  solchen
Umfang  angenommen,  dass  die  dürftige  gesetzliche  Hülle,  mit
der  man  es  bekleidete,  nicht  mehr  genügt.  Bevor  dem  Kind  ein
Namen  gegeben  ist,  müssen  wir  für  seine  weitere  Ausbildung
sorgen.  Es  muss  anerkannt  werden,  dass  zur  Vorbereitung
hierzu  schon  viel  geschehen  ist,  im  Inland  von  Seiten  der  Buclıhändler
  und  Autoren,  und  besonders  im  Ausland,  wo  von  Betheiligten
  und  Juristen  auf  eine  internationale  Neuregelung  des
Urheberrechts  hingearbeitet  wird  ?).

Ob  letztere  Bestrebungen  von  baldigem  Erfolge  begleitet  sein
werden,  ist  fraglich,  so  sehr  es  zu  wünschen  wäre.  In  erster
Reihe  kommt  für  uns  die  inländische  Gesetzgebung  in  Betracht.
Und  hierbei  stossen  wir  auf  grosse  Schwierigkeiten,  als  deren
bedeutendste  wir  die  Uneinigkeit  zwischen  den  betheiligten  Interessentenkreisen,
  Verlegern  und  Schriftstellern  bezeichnen  müssen.

Während  in  den  ersten  Zeiten  der  Urheberrechtsentwickelung
die  Buchhändler  als  einzige  Betheiligte  in  Betracht  kamen,  sind
seit  dem  vorigen  Jahrhundert  die  Autoren  zu  Trägern  des  Urheberrechts,
  und  ihre  Interessen  für  seine  Gestaltung  fast  ausschliesslich
  massgebend  geworden.  Heute  wird  von  beiden  Seiten
über  ungenügenden  Schutz  geklagt  und  die  Forderung  weitgehenderer
  Berücksichtigung  ihrer  Interessen  erhoben.

Es  sind  sociale  und  wirthschaftliche  Gründe,  die  in  die  Erörterung
  gezogen  werden:  die  Förderung  der  Litteratur  und  Kunst,
die  Erhaltung  des  um  seine  Zukunft  besorgten,  bis  jetzt  wegen
seiner  vortrefflichen  Organisation  gepriesenen  Buchhandels.  Naturgemäss
  verdichtete  sich  der  Interessenzwiespalt  zu  einem  Princı-2)

  Vgl.  hierüber  die  vom  internationalen  Bureau  in  Bern  herausgegebene
Zeitschrift  Le  droit  d’auteur,  Jahrgang  1892.