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pienstreit:  Primäres,  ausgedehntes  Recht  des  Urhebers  und  selbstständiges
  Verlagsrecht  der  Verleger  stehen  sich  gegenüber.

Der  Weg  zum  Richtigen  ist  schwer  zu  finden.  Man  kann
weder  die  Forderungen  auf  einer  Seite  ganz  abweisen,  noch
scheint  eine  Vereinigung  der  angerufenen  Interessen  möglich.
Unseres  Erachtens  liegt  einer  der  Fälle  vor,  wo  wir  den  Stand
unserer  gesellschaftlichen  und  wirthschaftlichen  Verhältnisse  noch
nicht  unbefangen  genug  würdigen  können,  um  aus  dieser  Betrachtung
  allein  in  dem  Widerspiel  streitender  Interessen  das
Richtige  herauszufinden.

Um  zu  einem  Standpunkt  zu  gelangen,  ziehen  wir  uns  auf
die  Höhe  der  juristischen  Doctrin  zurück.  Damit  soll  nicht  gesagt
  sein,  dass  wir  auf  constructivem  Wege  aus  dem  schulmässigen
  römischen  System  zur  Erkenntniss  der  leitenden  Grundsätze
  gelangen  wollen.  Wir  werden  vielmehr  versuchen  zu  ermitteln,
  welchen  allgemeinen  socialen  und  wirthschaftlichen  Zwecken
das  Urheberrecht  dient,  um  hiernach  das  Wesen  der  Rechte  festzustellen,
  das  diese  Zwecke  verwirklichen  soll.  Zugleich  wird
sıch  der  Weg  zur  Umgestaltung  und  Weiterbildung  des  bestehenden
  Zustands  ergeben.

Der  in  unserem  öffentlichen  Leben  wirkende  socialistische
Zug  macht  sich  auch  im  Privatrecht  fühlbar.  Die  wellenförmig
fortschreitende  Entwickelung  unserer  Verhältnisse  zeitigt  Zustände,
  wo  der  sociale  und  wirthschaftliche  Wettkampf  eine
solche  Schärfe  annimmt,  dass  der  Staat  der  eigenen  Erhaltung
wegen  den  Individuen,  deren  Selbsthilfe  zu  erlahmen  droht,  seinen
besonderen  Schutz  gewährt.  Ein  Beispiel  gibt  die  moderne
Arbeitergesetzgebung.  —  Indessen  ist  es  eine  Täuschung,  wenn
man  glaubt,  dass  die  Erweiterung  des  Staatsschutzes  auf  das
engere  Gebiet  der  sogenannten  socialen  Frage  beschränkt  sei.
Die  Erörterungen  über  unser  künftiges  bürgerliches  Gesetzbuch
werden  dies  bestätigen.  Wir  greifen  um  bei  der  Sache  zu  bleiben
das  Gebiet  des  Immaterialgüterrechts  heraus.

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