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Das  römische  Recht,  auch  ın  seiner  neueren  Ausbildung,
steht  dieser  Materie  gegenüber  noch  auf  dem  Standpunkt  des
laisser:  faire,  indem  es  die  Concurrenz  in  weitestem  Massstab
walten  lässt,  auch  die  unlautere.  Was:ın  der  neueren  Zeit  an
gesetzlicher  Regelung  geschehen  ist  auf  dem  Gebiet  des  Urheberrechts,
  des  Patentrechts,  des  Marken-  und  Musterschutzrechts
hat  im  System  keinen  Platz  gefunden;  das  Urheberrecht  ist
immer  noch  eine  gräce  fondee  en  justice,  wie  es  im  arret  de
privilege  von  1777  heisst?).  Und  doch  handelt  es  sich  hierbei
um  den  Schutz  von  Gütern,  die  im  heutigen  Verkehrsleben  dieselbe
  Bedeutung  haben,  wie  die  körperlichen  Sachen,  denen  das
römische  Recht  und  leider  auch  der  Entwurf  des  bürgerlichen
Gesetzbuchs  allein  den  vollen  gesetzlichen  Schutz  gewährt,  das
Eigenthumsrecht.

Die  sociale  Forderung:  Jeder  Arbeit  gebührt  als  Lohn  das
durch  sie  geschaffene  Gut,  hat  in  die  Eigenthumslehre  insofern
Eingang  gefunden,  als  vielfach  die  rechtsphilosophische  Begründung
des  Eigenthums  auf  Arbeit  zurückgeführt  wird.  Wenn  nun  auch
die  Arbeitstheorie  als  nicht  erschöpfend  abzuweisen  ist,  darf  nicht
übersehen  werden,  dass  die  Erkenntniss  dieses  socialen  Postulats
dazu  geführt  hat,  den  im  Eigenthum  enthaltenen  Schutz  auch
auf  immaterielle  Güter  auszudehnen.  Und  das  können  wir  als
einen  Hauptfortschritt  unseres  neueren  Rechts  bezeichnen,  dass
es  den  Versuch  gemacht  hat,  dieser  socialen  Strömung  Rechnung
zu  tragen  und  die  Immaterialgüter  in  den  Kreis  der  vom  Recht
geschützten  Objecte  aufzunehmen.  Die  Wissenschaft  hat  mit
dieser  Entwickelung  nicht  gleichen  Schritt  gehalten.  Sie  sträubt
sich  noch,  die  Consequenz  aus  dem  Zugeständniss  zu  ziehen,
welches  die  Gesetzgebung  der  Umgestaltung  unserer  socialen  Verhältnisse
  gemacht  hat;  sie  sträubt  sich  noch  den  Eigenthumsbegriff
  auf  die  Immaterialgüter  auszudehnen.

 

3)  Altes  und  Neues.  S.  25.