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Nach  dieser  allgemeinen  Vorbemerkung  wird  es  nun  unsere
Aufgabe  sein  zu  untersuchen,  welche  Bedeutung  die  verschiedenen
Interessen  der  Autoren  und  Verleger  für  das  Recht  haben,  und
welchen  Schutz  die  Rechtsordnung  diesen  Interessen  zu  gewähren
  hat.

Wie  wir  anderorts  bei  Untersuchung  des  Wesens  des  Urheberrechts
  genauer  ausgeführt  haben),  lässt  sich  die  Schöpfung
und  Verbreitung  eines  (Geisteswerks  von  zwei  Gesichtspunkten
aus  betrachten.

Die  geistige  Schöpfung  ist  eine  sociale  That.  Der  Autor
(Künstler)  offenbart  die  Ergebnisse  seines  Denkens  und  Empfindens,
er  gibt  die  Vorstellungen  Preis,  welche  die  Eindrücke  und  Beobachtungen
  des  Lebens  in  ihm  geweckt  haben.  Er  lässt  ın
seinem  Werk  seine  Individualität  an  die  Aussenwelt  treten.  Darin
liegt  die  sociale  Bedeutung  des  geistigen  Schaffens.  In  dieses
enge  Verhältniss  zwischen  Schöpfer  und  Schöpfung  kann  und
darf  sich  kein  Dritter  eindrängen.  Sonst  wird  das  Band  zerrıssen
  und  der  Autor  wird  in  der  Bethätigung  seiner  Individualität
gelıemmt.  Der  Schutz,  den  das  Recht  der  Individualität  gewährt,
der  Individualschutz,  äussert  sich  auf  dem  Gebiet  der
geistigen  Arbeit  darin,  dass  dem  Autor  gewährleistet  wird  allein
zu  bestimmen,  ob,  wann,  in  welchem  Umfang  und  in  welcher
Form  seine  Schöpfung  Verbreitung  finden  soll.  Dieser  Schutz,
dessen  Berechtigung  —  wenn  auch  nur  unvollkommen  —  anerkannt
  wird,  ist  bisher  seinem  Wesen  nach  meist  verkannt  worden.
KoHLEr  fasst  ihn  als  ein  besonderes  Recht,  „das  Idealrecht“,  auf.
Wir  halten  diese  Begriffsbestimmung  für  zu  weitgehend.  Der
Individualschutz  ist  ein  durch  Strafdrohung  zu  verwirklichendes
Verbot  unbefugter  Eingriffe  in  eine  fremde  Individualität.  Aus
dem  Wesen  dieses  Rechtsbegriffs  ergibt  sich  ohne  Weiteres,  dass
der  Individualschutz  nur  dem  Autor  zukommt.  So  wenig  Jemand
  die  Individualität  eines  Anderen  ausleben  oder  ersetzen  kann,

4)  Altes  und  Neues.  S.  61  ff.