so  wenig  kann  man  den  ihr  verliehenen  Schutz  auf  einen  anderen
übergehen,  oder  für  einen  anderen  entstehen  lassen.  Diese  intime
  Verbindung  zwischen  Autor  und  Werk  tritt  wenig  hervor
und  macht  sich  höchstens  bei  einer  Verletzung  geltend.

Dagegen  erwächst  dem  Autor  zu  seinem  Werke  eine  greitbare
  Beziehung  dadurch,  dass  er  in  ihm  ein  Gut  schafft.  Der
Genuss  dieses  Guts,  die  Verfügung  darüber,  bildet  den  Inhalt  eines
Rechts,  das  wir  mit  dem  Eigenthum  identificiren:  Der  Autor  hat
an  dem  von  ihm  geschaffenen  Geistesgut  ein  geistiges  Eigenthum.
  Auf  die  Begründung  unserer  Theorie  des  Näheren  einzugehen
  ist  hier  nicht  der  Platz°).  Welche  Bedeutung  sie  für  die
Praxis  hat,  wird  sich  später  erweisen.  Hier  sei  nur  hervorgehoben,
dass  das  Geistesgut  vom  Autor  losgelöst  werden  kann  und  unter
Berücksichtigung  seiner  Unkörperlichkeit  wie  eine  andere  Sache
Gegenstand  von  Verträgen  sein  kann,  die  seine  ganze  oder  theilweise
  Uebertragung  und  Belastung  zum  Zweck  haben.

Indem  wir  so  kurz  das  Wesen  des  geistigen  Eigenthums  in
Umrissen  wiedergaben,  sind  wir  davon  ausgegangen,  dass  das
Geistesgut  durch  die  Thätıgkeit  des  Autors  geschaffen  werde.
Dies  darf  jedoch  nicht  zu  der  Annahme  verleiten,  als  ob  das
geistige  Schaffen  die  Eigenthumsnatur  des  Rechts  am  Geistesgut
bedinge.  Dieses  —  sagen  wir  —  ideale  Moment  dient  nur  dazu,
um  die  Rechte  an  den  Geistesgütern  zusammenzufassen,  um  eine
auf  die  Gleichartigkeit  der  Objecte  gegründete  Kategorie  zu  gewinnen.
  —  Massgebend  ist  für  die  Begründung  des  geistigen
Eigenthums,  dass  der  Autor  in  seinem  Werk  ein  Gut  geschaffen
  hat.

Diese  Erwägung  bildet  die  Brücke  zum  Verlagsrecht.  So
weit  die  Thätigkeit  der  Verleger  bisher  rechtlich  in  Betracht
kam,  handelte  es  sich  in  neuerer  Zeit  ımmer  nur  darum,  dass
sie  ihnen  von  den  Autoren  übertragene  Originalwerke  veröffent-5)

  Altes  und  Neues.  S.  78  ff.